Sachverhalt
Ein 30-jähriger lediger Arbeitnehmer aus NRW (Steuerklasse I) bezieht einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 4.000 EUR. Sein individueller Kassen-Zusatzbeitrag beläuft sich auf 1,6 %. Er ist konfessionslos, die Nichtzugehörigkeit zur einer erhebungsberechtigten Kirche wurde nachgewiesen.
Im Februar 2024 schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt ein Pedelec im Wert von 3.500 EUR. Der Arbeitgeber möchte diesen geldwerten Vorteil pauschal besteuern. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben vorab arbeitsrechtlich wirksam vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Innenverhältnis die pauschale Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag zu tragen hat.
Welche Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge fallen an im Vergleich zu dem Fall, dass der Arbeitgeber von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht und der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer dem normalen Lohnsteuerabzug unterliegt?
Ergebnis:
Entschließt der Arbeitgeber sich zur Pauschalierung, ist er Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Er kann sie in arbeitsrechtlich zulässiger Weise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das ist rechtlich wirksam mittels dieser Vereinbarung geschehen. Der pauschalierte Arbeitslohn ist in der Sozialversicherung beitragsfrei. Wird die Pauschalsteuer vertraglich auf den Arbeitnehmer abgewälzt, muss der Arbeitgeber gleichwohl die pauschale Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer vom Arbeitslohn ermitteln und an das Finanzamt abführen. Bei der Ermittlung der Pauschalsteuer ist zu beachten, dass die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Steuer nicht deren Bemessungsgrundlage mindert.
Die Lohnabrechnung für Februar 2024 stellt sich wie folgt dar:
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Mit Abwälzung |
Ohne Abwälzung |
Laufender Arbeitslohn |
4.000,00 EUR |
4.000,00 EUR |
Zzgl. geldwerter Vorteil |
0,00 EUR |
+ 3.500,00 EUR |
Bruttoarbeitslohn gesamt |
4.000,00 EUR |
7.500,00 EUR |
Lohnsteuer |
- 556,16 EUR |
- 1.709,66 EUR |
Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
- 23,66 EUR |
Krankenversicherung |
- 324,00 EUR |
- 419,18 EUR |
Pflegeversicherung |
- 92,00 EUR |
- 119,03 EUR |
Rentenversicherung |
- 372,00 EUR |
- 697,50 EUR |
Arbeitslosenversicherung |
- 52,00 EUR |
- 97,50 EUR |
Abwälzung pauschale Lohnsteuer (Fahrradübereignung) |
Pauschale Lohnsteuer (3.500 EUR x 25 %) |
- 875,00 EUR |
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Solidaritätszuschlag auf pauschale Lohnsteuer (875 EUR x 5,5 %) |
- 48,13 EUR |
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Abzgl. geldwerter Vorteil (Sachbezug) |
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- 3.500,00 EUR |
Auszahlungsbetrag |
1.680,71 EUR |
933,47 EUR |
Das Ergebnis zeigt, dass es im Beispielsfall für den Arbeitnehmer günstiger ist, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal besteuert und er diese pauschale Steuer übernimmt. Der Pauschalierungssteuersatz ist hier günstiger als der individuelle Steuersatz für den Fall, dass der Sachbezug normal lohnbesteuert wird. Im Übrigen sind die pauschal besteuerten Bezüge auch von der Sozialversicherung befreit.