Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, 9 % Kirchensteuer, 0,9 % KV-Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber hat vor dem 1.1.2005 eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung für die Arbeitnehmerin abgeschlossen. Der Beitrag beträgt jährlich 1.752 EUR und wird vom Arbeitgeber als Einmalbetrag im November zusätzlich zum Arbeitslohn übernommen. Der Arbeitgeber übernimmt auch die pauschale Lohnsteuer. Die Arbeitnehmerin oder ihre Hinterbliebenen sind nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt. Die Versicherungsprämie ist jährlich i. H. v. 1.752 EUR durch Banküberweisung zu leisten und als Betriebsausgabe abziehbar.
Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?
Ergebnis
Die Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach dem bis 31.12.2004 gültigen § 40b EStG darf bei arbeitgeberfinanzierten Altverträgen weiterhin angewandt werden. Schuldner der Pauschalsteuer ist der Arbeitgeber. Sie darf jedoch im Innenverhältnis auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden. Da jedoch für die Direktversicherung keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen, stellt die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber dar.
Der vom Arbeitgeber finanzierte Betrag der Direktversicherung erhöht das Gesamtbrutto nicht.
Gehalt |
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3.500,00 EUR |
Direktversicherung als Arbeitgeberleistung (gehört nicht zum Gesamtbrutto) |
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1.752,00 EUR |
Gesamtbruttoverdienst |
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3.500,00 EUR |
Steuerbrutto |
3.500,00 EUR |
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Sozialversicherungsbrutto |
3.500,00 EUR |
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Gesetzliche Abzüge |
Lohnsteuer |
436,91 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer |
39,32 EUR |
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Gesamtabzug Steuern |
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- 476,23 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,45 %) |
271,25 EUR |
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Pflegeversicherung (2,3 %) |
80,50 EUR |
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Rentenversicherung (9,3 %) |
325,50 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
45,50 EUR |
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Gesamtabzug Sozialversicherung |
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- 722,75 EUR |
Gesetzliches Netto |
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2.301,02 EUR |
Der Direktversicherungsbeitrag ist der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen: |
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 1.752 EUR) |
350,40 EUR |
Zzgl. pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 350,40 EUR) |
+ 19,27 EUR |
Zzgl. pauschale Kirchensteuer (5 % v. 350,40 EUR) |
+ 17,52 EUR |
Pauschale Lohnsteuer gesamt |
387,19 EUR |
Der pauschale Kirchensteuersatz liegt je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %. Dieser muss dann aber einheitlich für alle arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen für alle Arbeitnehmer angewandt werden – auch bei denen, die nicht in der Kirche sind. Es ist auch möglich, sich im Nachweisverfahren für den individuellen Kirchensteuersatz von 8 % bzw. 9 % zu entscheiden. Dann entfällt die pauschale Kirchensteuer für die Arbeitnehmer, die keiner Kirche angehören.