Jean Bramburger-Schwirkslies
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber monatlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen von der Tankstelle A ausgestellten Gutschein mit folgenden Angaben:
- "Treibstoff (Benzin, Super oder Diesel) im Wert von 50 EUR, einzulösen bei der Tankstelle A."
- Der Inhaber des Gutscheins ist nicht berechtigt, andere Waren anstelle des Treibstoffs auszusuchen.
Erfüllt der Gutschein die Voraussetzungen zur Abrechnung als Sachbezug und zur Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze?
Ergebnis
Alle Voraussetzungen für einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug sind erfüllt:
- Der Gutschein wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Der Arbeitnehmer kann eine genau bestimmte Sachleistung bei der Tankstelle (hier: Treibstoff) beanspruchen.
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Geld.
- Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, bei der Tankstelle die Sachleistung zu ordern.
- Der auf dem Gutschein genannte Betrag übersteigt nicht die Freigrenze von 50 EUR.
Der Sachbezug bleibt bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit bleibt der Sachbezug auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Achtung
Benzingutscheine können immer dann als Sachbezug gewertet werden, wenn
- sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,
- ausschließlich Waren und Dienstleistungen bezogen werden können und
- es sich z. B. bei Tankkarten um sog. "Closed-Loop-Karten" (= Einkauf beim Aussteller des Gutscheins) oder "Controlled-Loop-Karten" (= Einkauf bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen) handelt.
Eine Geldleistung liegt hingegen regelmäßig vor, wenn Gutscheine oder Geldkarten über überregionale Akzeptanz und keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette verfügen (z. B. Prepaid-Kreditkarten).
Hinweis
Auch die nachträgliche Erstattung der Tankkosten gegen Vorlage des Belegs zählt grundsätzlich zum Barlohn und ist damit von einer möglichen Berücksichtigung als steuerfreier Sachbezug ausgeschlossen.
Tipp
Grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers gehören, vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung oder Aufladung von Gutscheinen oder Geldkarten. Hier liegt vielmehr eine notwendige Begleiterscheinung aus der Zurverfügungstellung der Gutscheine/Geldkarten vor.
Hinweis
Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Würde die monatliche Freigrenze von 50 EUR auch nur um 1 Cent überschritten, wäre der gesamte Betrag und nicht nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. In einem Monat nicht ausgenutzte Teile der Freigrenze dürfen nicht auf andere Zeiträume verteilt und nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.