Jean Bramburger-Schwirkslies
1 Benzingutschein, steuerliche Voraussetzungen
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber monatlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen von der Tankstelle A ausgestellten Gutschein mit folgenden Angaben:
- "Treibstoff (Benzin, Super oder Diesel) im Wert von 50 EUR, einzulösen bei der Tankstelle A."
- Der Inhaber des Gutscheins ist nicht berechtigt, andere Waren anstelle des Treibstoffs auszusuchen.
Erfüllt der Gutschein die Voraussetzungen zur Abrechnung als Sachbezug und zur Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze?
Ergebnis
Alle Voraussetzungen für einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug sind erfüllt:
- Der Gutschein wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
- Der Arbeitnehmer kann eine genau bestimmte Sachleistung bei der Tankstelle (hier: Treibstoff) beanspruchen.
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Geld.
- Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, bei der Tankstelle die Sachleistung zu ordern.
- Der auf dem Gutschein genannte Betrag übersteigt nicht die Freigrenze von 50 EUR.
Der Sachbezug bleibt bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit bleibt der Sachbezug auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Achtung
Benzingutscheine können immer dann als Sachbezug gewertet werden, wenn
- sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,
- ausschließlich Waren und Dienstleistungen bezogen werden können und
- es sich z. B. bei Tankkarten um sog. "Closed-Loop-Karten" (= Einkauf beim Aussteller des Gutscheins) oder "Controlled-Loop-Karten" (= Einkauf bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen) handelt.
Eine Geldleistung liegt hingegen regelmäßig vor, wenn Gutscheine oder Geldkarten über überregionale Akzeptanz und keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette verfügen (z. B. Prepaid-Kreditkarten).
Hinweis
Auch die nachträgliche Erstattung der Tankkosten gegen Vorlage des Belegs zählt grundsätzlich zum Barlohn und ist damit von einer möglichen Berücksichtigung als steuerfreier Sachbezug ausgeschlossen.
Tipp
Grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers gehören, vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung oder Aufladung von Gutscheinen oder Geldkarten. Hier liegt vielmehr eine notwendige Begleiterscheinung aus der Zurverfügungstellung der Gutscheine/Geldkarten vor.
Hinweis
Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Würde die monatliche Freigrenze von 50 EUR auch nur um 1 Cent überschritten, wäre der gesamte Betrag und nicht nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. In einem Monat nicht ausgenutzte Teile der Freigrenze dürfen nicht auf andere Zeiträume verteilt und nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
2 Benzingutschein, selbst ausgestellt
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein zum Erwerb von Kraftstoff für seinen Privat-Pkw i. H. v. 45 EUR pro Monat. Der Gutschein ist durch den Arbeitgeber selbst ausgestellt und berechtigt zum Erwerb von Kraftstoff an der Tankstelle X in Musterhausen. Der Arbeitgeber hat mit der Tankstelle X einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen, über welchen die Kosten direkt zwischen der Tankstelle X und dem Arbeitgeber abgerechnet werden.
Ergebnis
Hier liegt ein Sachbezug vor. Der Gutschein ist zwar durch den Arbeitgeber selbst ausgestellt. Über den Akzeptanzvertrag (Rahmenvertrag) erfolgt aber die direkte Abrechnung mit dem Arbeitgeber. Außerdem ist der Arbeitnehmer auf den Kraftstofferwerb bei der Tankstelle X beschränkt.
Hinweis
Stellt der Arbeitgeber hingegen einen Gutschein zum Kraftstofferwerb selbst aus, welchem kein Rahmenvertrag mit einer bestimmten Akzeptanzstelle (Tankstelle, Tankstellenkette) zugrunde liegt und erhält der Arbeitnehmer nach Erwerb des Kraftstoffs, gegen Vorlage des Gutscheins vielmehr seine getätigten Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig eine Geldleistung vor. Es handelt sich hier vielmehr um eine Form der nachträglichen Kostenerstattung, bei welcher der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung getreten ist.
3 Benzingutschein, 96-%-Regelung
Sachverhalt
Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer das Recht ein, einmalig zu einem beliebigen Zeitpunkt bei einer Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Betrag von 50 EUR zu tanken. Der Arbeitnehmer tankt im Februar für 52 EUR; der Betrag wird vom Konto des Arbeitgebers abgebucht.
Sind die Voraussetzungen zur Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze erfüllt? Und kann der Bewertungsabschlag von 4 % in diesem Fall angewandt werden?
Ergebnis
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle der ausgehändigten Tankkarte Barlohn verlangen kann, liegt im Februar ein Sachbezug vor. Dieser Sachbezug ist steuer- und beitragsfrei, wenn dem Arbeitnehmer in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden und der Arbeitgeber die übersteigenden 2 EUR vom Arbeitnehmer einfordert.
Der Arbeitgeber darf keinen Bewertungsabschlag von 4 % vornehmen, da der Sachbezug durch einen Warengutschein mit Betragsangabe ausgegeben w...