Sachverhalt
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird am 30.9. in einem Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.6. endete. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt noch 10 Urlaubstage offen. Hierzu enthält der Vergleich lediglich die Formulierung:
"Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind zwischen den Parteien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund erledigt."
Hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ergebnis
Urlaubsansprüche sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unverzichtbar. Dies galt bisher auch für Urlaubsabgeltungsansprüche bei beendetem Arbeitsverhältnis.
Deshalb wurde früher bei Beendigungsvergleichen meist ein sog. "Tatsachenvergleich" geschlossen, in dem vereinbart wurde, dass der zustehende Urlaub bereits genommen sei. Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei beendetem Arbeitsverhältnis auch durch eine Abgeltungsklausel auf den Abgeltungsanspruch verzichten könnten. Damit bedarf es hier des "Tatsachenvergleichs" nicht mehr.