Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Praxis-Beispiele: Urlaub / 30 Fehlende Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers, Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen?


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
Bernhard Steuerer
 

Sachverhalt

Eine Flugschule (Beklagte) beschäftigte einen Ausbildungsleiter (Kläger) seit dem 9.6.2010, ohne diesem seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren und seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen. Am 19.10.2015 verständigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war künftig selbständig für die Beklagte tätig. Mit seiner im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u. a. Abgeltung von Urlaub für die Zeit vor der Vertragsänderung. Die beklagte Flugschule erhob die Verjährungseinrede.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Ergebnis

Hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2010 – 2014 hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg, bezüglich der Urlaubsabgeltung für 2015 dagegen nicht.[1]

Das BAG verweist auf die obige Entscheidung vom 20.12.2022 und führt aus, der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege der Verjährung. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginne in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis ende, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankomme; denn der Urlaubsabgeltungsanspruch sei anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus welcher der EuGH dessen Schutzbedürftigkeit bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableite, ende mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Verjährungsfrist könne jedoch nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar sei. Das heißt, dass vom Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2015 nicht habe erwartet werden können, seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2010 – 2014 gerichtlich durchzusetzen. Damals sei der Senat noch davon ausgegangen, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteilen v. 6.11.2018[2] neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgenommen habe, sei der Kläger gehalten gewesen, die Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Allerdings sei der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt.

 
Praxis-Tipp

Weil nach dieser Entscheidung die Verjährungsfristen ab Schluss des Jahres 2018 in Lauf gesetzt wurden, kann es nur um Fälle gehen, die bis zum 31.12.2021 geltend gemacht wurden oder anderweitig gehemmt wurden.

[1] BAG, Urteil v. 31.1.2023, 9 AZR 456/20.
[2] EuGH, Urteile v. 6.11.2018, C-619/16 und C-684/16, vgl. hierzu Fall 24.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    4.685
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    4.558
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    4.043
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    3.707
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    3.079
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    2.981
  • Pauschale Kirchensteuer
    2.904
  • Fahrtkostenzuschuss
    2.843
  • Betriebsveranstaltung / 4.6 Kosten für externe Personen
    2.708
  • Jubiläumszuwendung
    2.628
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    2.623
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    2.352
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.3 Lohn (§ 5 BRTV)
    2.340
  • Praxis-Beispiele: Pauschalierte Lohnsteuer
    2.167
  • Erholungsbeihilfen
    2.154
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    2.098
  • Fitnessstudio
    2.015
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.007
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.904
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.901
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Urteil: Urlaubsabgeltung unterliegt der üblichen Verjährung
Papierflieger aus Geld steigen in den Himmel
Bild: Adobe Systems Inc.

Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Auch ohne Hinweis des Arbeitgebers beginnt die Frist in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Unternehmen verlässt - so entschied das BAG. Ausnahmen gelten für frühere Ansprüche vor der Änderung der Rechtsprechung zum Urlaubsverfall.


BAG-Urteil: Urlaubsabgeltung unterliegt tariflicher Ausschlussfrist
Stundenglas Sanduhr Geld Taschenrechner Fristen
Bild: Getty Images

Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Daran hält das BAG auch angesichts der neueren EuGH-Urlaubsrechtsprechung fest. Für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Rechtsprechung endeten, gelten für den Fristbeginn Ausnahmen.


BAG-Urteil: Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankung
Schild mit Aufschrift Bundesarbeitsgericht
Bild: mauritius images / Gunter Kirsch / Alamy

Bei Langzeiterkrankungen beginnt die 15-monatige Verfallfrist ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, seiner Hinweisobliegenheit nachzukommen.


Gegen den Fachkräftemangel: Die große Potenzialverschwendung
Die große Potenzialverschwendung
Bild: Haufe Shop

Schluss mit der Potenzialverschwendung in der Arbeitswelt! Das fordert Cawa Younosi, wenn wir in Deutschland den Fachkräftemangel beheben und der Wirtschaft einen Produktivitätsschub verleihen möchten. Er zeigt, wie es gelingt, alle Potenziale zu nutzen.


Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

BAG, Urteil vom 31.1.2023, 9 AZR 456/20 Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist, welche i. d. R. mit dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Haufe Semigator
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Compliance
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren