Sachverhalt

Muss der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen aufbewahren?

Ergebnis

Im Arbeitsschutzgesetz finden sich an mehreren Stellen Dokumentationspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich etwaiger Schutzmaßnahmen – etwa in §§ 6 und 23 ArbSchG. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über Arbeitsschutzmaßnahmen zu führen, was gleichermaßen zu einer Aufbewahrungspflicht führt. Dies gilt etwa für Sicherheitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Protokolle von Sicherheitsbegehungen. Diese Dokumente sollten mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden, um im Fall von Unfällen oder Gesundheitsschäden nachweisen zu können, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.

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