Sachverhalt

Muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen und aufbewahren?

Ergebnis

Hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit bestehen sowohl Aufzeichnungs- als auch Aufbewahrungspflichten:

Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG müssen Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren. Bei geringfügig Beschäftigten gilt zusätzlich die Pflicht zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit und zur Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen für 2 Jahre gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG. In bestimmten Branchen gelten zudem spezielle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Dies gilt etwa im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung oder bei Arbeitgebern im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Zahlung eines Mindestentgelts.

Das BAG hat entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmer insgesamt sicherzustellen – nicht lediglich die Erfassung von Überstunden.[1] Diese Pflicht ergibt sich dem BAG zufolge aus einer unionsrechtlichen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Es bleibt abzuwarten, ob die diesbezüglich geplante Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) konkrete Regelungen zu Aufbewahrungspflichten enthalten wird.

 
Hinweis

In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt, beispielsweise analog durch die Nutzung von Stundenzetteln oder digital, ist bislang dem Arbeitgeber überlassen. Auch hier bleibt abzuwarten, welche Vorgaben das geplante ArbZG-E enthalten wird. Der Entwurf enthält die Einführung einer Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer.[2] Zudem sieht er die Möglichkeit der Delegation der Aufzeichnungspflicht an Arbeitnehmer und Dritte sowie flankierende Überwachungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers vor. Einen offiziellen Gesetzesentwurf gibt es jedoch nach wie vor nicht.

[2] Referentenentwurf des BMAS zum ArbZG-E v. 14.4.2023.

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