Provisionen, die ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie sind beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln.

Provisionen, die für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, zählen zum laufenden Arbeitsentgelt. Sie sind dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie erzielt wurden. Bei späterer Auszahlung der Provisionen ist die Beitragsberechnung für den zutreffenden Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.

 
Praxis-Tipp

Regelmäßig zeitversetzt ausgezahlte Provisionen

Es bestehen aber keine Bedenken, wenn Provisionen, die regelmäßig zeitversetzt ausgezahlt werden, dem Abrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet werden. Diese Verwaltungsvereinfachung bezüglich der Beitragsberechnung gilt nur, wenn die Provisionen regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.

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