Kurzbeschreibung
Zur Vermeidung psychischer Belastungen schlägt diese Muster-Betriebsvereinbarung die Errichtung eines gemeinsamen Ausschusses vor, der die wesentlichen Reglungen für eine Gefährdungsbeurteilung definiert, diese plant und koordiniert und als Folge eine anlassbezogene Personalplanung regelt.
Vorbemerkung
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind ernste Realität, was sich an stark ansteigenden Krankheitsfällen, zunehmend verbreiteter vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten u.ä. unschwer ablesen lässt. Dem hat auch der Gesetzgeber durch eine Ergänzung in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG Rechnung getragen. Als Berufskrankheiten werden psychische Erkrankungen jedoch nach wie vor nicht anerkannt. Umso mehr ist es erforderlich, psychischen Belastungen am Arbeitsplatz entgegen zu treten, was im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Da es sich bei psychischen Belastungen oft um nicht "greifbare" Prozesse handelt, ist nachfolgendes Muster nur eine Möglichkeit, dem Problem näher zu kommen. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, eine solche Betriebsvereinbarung unter sachkundiger Beratung anzugehen.
Betriebsvereinbarung zur Vermeidung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz
Zwischen
der Firma ......................................., diese vertreten durch .......................................
und
dem Betriebsrat der Firma ......................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden .......................................
wird folgende Betriebsvereinbarung zum Thema "Psychische Belastungen am Arbeitsplatz" abgeschlossen:
Präambel
Diese Betriebsvereinbarung soll die Ermittlung und Bewertung psychischer Belastungen, die zu Fehlbelastungen führen können, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen an den Arbeitsplätzen sowie geeignete Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter regeln. Damit werden die ausfüllungspflichtigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes zur psychischen Belastung betrieblich umgesetzt.
Die Betriebsvereinbarung sieht sich als Ergänzung aller im Betrieb geltenden arbeitsschützenden Regelungen.
§ 1 Definitionen
- Psychische Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
- Mit psychischen Fehlbelastungen sind Anforderungen und Belastungen gemeint, die in ihrer Ausprägung bei Beschäftigten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können.
§ 2 Bildung eines Gemeinsamen Ausschusses
- Es wird ein paritätischer Gemeinsamer Ausschuss gebildet, welcher die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitplatz koordiniert, sowie über die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen berät und deren Umsetzung überwacht.
- Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus zwei Vertretern des Betriebsrates und zwei Vertretern der Geschäftsführung zusammen.
- Nicht stimmberechtigte Mitglieder, die auch auf Zeit dem Gemeinsamen Ausschuss mit beratender Funktion angehören können, werden vom Gemeinsamen Ausschuss benannt (z. B. Jugendvertretung, Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Vertreter der Schwerbehinderten, Betriebsarzt, externe Sachverständige).
- Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nur bei Einstimmigkeit gültig. Erfolgt keine Einigung sind für die betreffende Angelegenheit der Vorsitzende des Betriebsrats bzw. dessen Stellvertreter und der Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter hinzuzuziehen. Erfolgt hier keine Einigung, kann jede Partei die Einigungsstelle anrufen.
- Aufgaben sind im Einzelnen:
- die Erarbeitung und Festlegung anzuwendender Methoden (s. 4.) und der Werkzeuge für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- die Festlegung von Zeitplan, Gruppenbildung und z. B. von Pilotbereichen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- die Erarbeitung eines lnformationskonzeptes als motivierende Aufforderung zur Beteiligung der Mitarbeiter
- die Veranlassung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- die Bewertung der erhaltenen Ergebnisse hinsichtlich möglicher Fehlbelastungen
- die Veranlassung der Festlegung, Durchführung, Verfolgung und Überwachung der Maßnahmen zur Reduzierung möglicher Fehlbelastungen
- die Veranlassung der Festlegung von Feinanalysen, wie z. B. Einzel- oder Vor-Ort-Untersuchungen, Beobachtungsstudien, Interviews, Workshops, Führungskräftebeurteilungen, d. h. die Veranlassung der Festlegung, Durchführung, Verfolgung und Überwachung der Wirksamkeitskontrollen bzw. deren Durchführung
- die Veranlassung der Festlegung, Durchführung, Verfolgung und Überwachung der Wirksamkeitskontrollen bzw. deren Durchführung
- die Sicherstellung der Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitarbeiter
- die Festlegung von Schulungsmaßnahmen für Beteiligte
- die Zusammenarbeit mit einem möglichen Betrieblichen Gesundheitsmanagement, insbesondere bei der Abstimmung hinsichtlich präventiver und begleitender Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter
§ 3 Methoden der Erhebung möglicher Belastungen
Die Gefährdungsbeurteilung wird wesentlich übe...