Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Steine- u. Erdenind., Saarland, 30.04.1979 (AVE-Anfang: 01.01.1980; AVE-Ende: 30.09.1996)
Nummer: 05005.007
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Steine- u. Erdenindustrie
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 30. April 1979
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1980
AVE Ende 30. September 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 30 vom 13. Februar 1980
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
§§ 3, 4, 12, 13 wurden durch TV v. 12.06.1990 geändert. Dieser TV ist nicht für av erklärt worden.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Industrie der Steine und Erden
vom 14. Januar 1980
Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß
Rahmentarifvertrag für die Industrie der Steine und Erden vom 30. April 1979 mit Anhang 1 - Feiertagstafel - und Anhang 2 - Erschwerniszuschläge -
mit Ausnahme der Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 3 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Januar 1980.
Unterzeichnet:
Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Rahmentarifvertrag für die Industrie der Steine und Erden
vom 30. April 1979
Zwischen dem
Fach- und Arbeitgeberverband
der Baustoffindustrie des Saarlandes e.V., Saarbrücken
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Landesverband Rheinland-Pfalz-saar, Mainz
andererseits
wird nachfolgender Rahmentarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: Das Saarland
Fachlich: alle Betriebe der Steine- und Erden-Industrie, auch Nebenbetriebe anderer Gewerbearten, die Baustoffe herstellen, ausgenommen die Baustoffnebenbetriebe der Hüttenwerke:
1. |
Beton-Industrie |
2. |
Gips-Industrie |
3. |
Hüttenstein- und Kalksandstein-Industrie |
4. |
Kalk-Industrie |
5. |
Naturstein-Industrie, Feldspat |
6. |
Sand- und Kies-Industrie |
7. |
Schlackenaufbereitungs-Industrie |
8. |
Transportbeton-Industrie |
9. |
Zement-Industrie |
10. |
Ziegel-Industrie |
Persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die Mitglieder der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden sind, und für die Mitgliedsfirmen des Fach- und Arbeitgeberverbandes der Baustoffindustrie des Saarlandes e.V.
§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. |
Einstellungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. |
2. |
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere sowie die Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen und etwaige bereits im Urlaubsjahr erhaltene Urlaubsansprüche dem Arbeitgeber nachzuweisen bzw. zu übergeben. |
3. |
Bei Neueinstellung sind die Einstellungsbedingungen einschließlich der Lohn- und Gehaltsgruppenangaben aus Gründen der Beweissicherung schriftlich festzuhalten. |
4. |
Wird für gewerbliche Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart, darf diese 4 Wochen nicht überschreiten. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Kalendertagen gelöst werden. Bei einer begründeten Verlängerung der Probezeit auf 8 Wochen beträgt die Kündigungsfrist 6 Werktage. |
+++
A. |
Wird für Angestellte eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen kann sie auf 6 Monate verlängert werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Frist zum Monatsende, spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit, gekündigt werden. |
B. |
Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. |
C. |
Arbeitsverhältnisse, deren Dauer durch einen bestimmten Zweck begrenzt sind, werden von den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht berührt und sind besonders zu vereinbaren. |
+++
§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Im übrigen richtet sich die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach den Bestimmungen der Arbeits-Zeit-Ordnung. Die Arbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
2. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden unter Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt und durch Aushang bekanntgegeben. |
3. |
Für die Untertagearbeiter ist die Arbeitszeit gleich der Schichtzeit. Schichtbeginn und Schichtende rechnen vom Betreten bis zum Verlassen des Stollenmundloches. |
4. |
Die an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit (z.B. am Samstag) kann durch Betriebsvereinbarung auf andere Werktage verteilt werden. |
5. |
Arbeitszeit, die durch Volksf... |