1.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Bei einer Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist der Rechtsreferendar als zur Berufsausbildung Beschäftigter sozialversicherungspflichtig. Die Einnahmen aus dem Vorbereitungsdienst sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Da es sich um eine Berufsausbildung handelt, spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle für die Beurteilung der Versicherungspflicht. Insbesondere gelten die Regelungen zum Minijob für diesen Personenkreis nicht.

1.2 Vorbereitungsdienst gilt als Hauptbeschäftigung

Der Vorbereitungsdienst gilt i. S. d. Sozialversicherung als Hauptbeschäftigung – schon aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme. Wegen der Einordnung als Berufsausbildung hat die Höhe des Entgelts keine Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Werden nebenher weitere Beschäftigungen ausgeübt, ist die übliche Beurteilung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die erste neben dem Vorbereitungsdienst ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) versicherungsfrei bleibt. Weitere, für sich allein betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind daher (wieder ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts) versicherungspflichtig.

Neben dem Vorbereitungsdienst, der eine Hauptbeschäftigung darstellt, ist eine wegen Kurzfristigkeit versicherungsfreie Beschäftigung möglich. Somit kann also eine befristete (Neben-) Beschäftigung von längstens 3 Monaten versicherungsfrei bleiben.

 
Wichtig

Landesrechtliche Bestimmungen prüfen

Ob und in welchem Umfang eine Nebenbeschäftigung beim Vorbereitungsdienst zulässig ist, richtet sich immer nach dem Landesrecht. Das sollte unbedingt vor Aufnahme einer solchen Beschäftigung abgeklärt werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

1.3 Besonderheit in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung besteht ggf. Versicherungsfreiheit[1], wenn den Rechtsreferendaren nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Die Gewährleistung von Anwartschaften führt von Beginn des Monats an zur Versicherungsfreiheit, in dem eine Anwartschaft tatsächlich vertraglich zugesichert wurde.

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