Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur, ihre voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung unverzüglich mitzuteilen und ihm eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur durch einen Sozialleistungsträger unverzüglich vorzulegen. Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert sind, haben eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Kur unverzüglich vorzulegen. Die seit dem 1.1.2023 geltenden Regelungen zur ausschließlich elektronischen AU-Bescheinigung sind auf die Mitteilungs- und Nachweispflichten der medizinischen Rehabilitation nicht anwendbar.[1]

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