Zu den Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zahlt der Versicherte grundsätzlich für jeden Kalendertag 10 EUR zu. Eine Zuzahlung entfällt, wenn der Versicherte Übergangsgeld bezieht oder wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde.
Bei Maßnahmen, die sich an eine Krankenhausbehandlung anschließen (Anschlussrehabilitation), ist die Zuzahlung längstens für 14 Tage und in Höhe von 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.[1]
Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung grundsätzlich ausgenommen.
Befreiung von der Zuzahlung
Neben diesen bereits im § 32 SGB VI geregelten Ausnahmen kann der Rentenversicherungsträger auf Antrag auf die Zuzahlung von 10 EUR je Kalendertag verzichten. Zur Beurteilung der Befreiung von den Zuzahlungen haben die Rentenversicherungsträger die Zuzahlungsrichtlinien[2] beschlossen.
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