Unterstützungen, die der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zahlt (z. B. für Krankheits- oder Unglücksfälle) und die steuerfrei[1] bleiben, sind gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2]

Überschreiten die vom Arbeitgeber erbrachten Unterstützungsleistungen den für die Steuerfreiheit zulässigen Rahmen, unterliegen sie insoweit auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

[1] Abschn. 5.1.

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