Weitere Voraussetzung des Arbeitsortbegriffs "erste Tätigkeitsstätte" ist, dass der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Das Gesetz nennt dabei abschließend 2 Fallgruppen, die eine dauerhafte Zuordnung begründen können:

  • Arbeitsrechtliches Zuordnungsprinzip: Dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen oder die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zu einer der genannten ortsfesten betrieblichen Einrichtungen.
  • Quantitatives Zuordnungsprinzip: Zeitliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer der genannten ortsfesten betrieblichen Einrichtungen, wenn er dort

    • typischerweise arbeitstäglich,
    • 2 volle Arbeitstage pro Woche oder
    • 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll.

Prognoseentscheidung maßgeblich

Die Abgrenzung ist bei beiden Fallgruppen anhand einer im Voraus zu treffenden Prognoseentscheidung vorzunehmen, deren Grundlage die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Festlegungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Diese sog. Ex-ante-Betrachtung hat regelmäßig zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Deshalb sind auch Zeiträume vor 2014 in die Prüfung der dauerhaften Zuordnung einzubeziehen.[1] Hat ein Arbeitnehmer nach den Weisungen seines Arbeitgebers seinen Dienst dauerhaft an 4 verschiedenen Einsatzorten zu leisten, wird durch die arbeitsvertragliche Regelung keine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Ein Feuerwehrmann, der dienstrechtlich verpflichtet ist, seine dienstliche Tätigkeit an mehreren Einsatzorten in verschiedenen Gemeinden auszuüben, kann trotz seiner zeitlich unbefristeten Zuordnung zu einem Dienstort dort seine erste Tätigkeitsstätte haben. Dies gilt umso mehr, wenn der Feuerwehrmann während des gesamten Zeitraums nur in einer Feuerwache eingesetzt war. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte die Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte anerkannt, da bei Anwendung der Ex-ante-Prognosebetrachtung auch die qualitativen (zeitlichen) Zuordnungskriterien für eine dauerhafte Zuordnung erfüllt sein müssen. Dieser Entscheidung konnte sich der BFH im Revisionsverfahren nicht anschließen. Nach der Urteilsbegründung sind bei der prognostischen Betrachtung der dauerhaften Zuordnung auch die in der Feuerwache verbrachten Bereitschaftszeiten zu berücksichtigen, da sie zum typischen Berufsbild eines Werkfeuerwehrmanns gehören. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, damit dieses im zweiten Rechtsgang die erforderlichen (Sachverhalts-)Feststellungen nachholen kann, die für eine dienstrechtliche bzw. qualitative Zuordnung erfüllt sein müssen.[2]

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