Der Kernpunkt des Reisekostenrechts bildet die erste Tätigkeitsstätte. Daher muss zuerst geprüft werden, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und wo sich diese befindet.[1] Nur wenn das Reiseziel nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, können Reisekosten gewährt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können somit nie Reisekosten gewährt werden, stattdessen können Arbeitnehmer hierfür die Entfernungspauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.[2] Bei der Berechnung unterscheiden Sie sich wie folgt:
Fahrzeug | Entfernungspauschale[3] pro Entfernungskilometer | Kilometerpauschale[4] pro gefahrenem Kilometer | |||
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PKW | 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer | 0,30 EUR | |||
Motorrad/Motorroller | 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer | 0,20 EUR | |||
Moped/Mofa | 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer | 0,20 EUR | |||
Fahrrad | 0,30 EUR/0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer | Persönlicher Kilometersatz [5] |
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Öffentliche Verkehrsmittel | tatsächliche Kosten[6] | tatsächliche Kosten |
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