Die arbeitsrechtliche Zuordnung findet dort ihre Grenze, wo der Arbeitnehmer in der festgelegten Einrichtung des Arbeitgebers keine Arbeiten verrichtet. Die erste Tätigkeitsstätte muss zumindest einen Bezug zu der tatsächlichen Tätigkeit aufweisen. Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte wenigstens in geringem Umfang seine Arbeitsleistung erbringt, ist dagegen der Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Tätigkeitsstätte zu folgen. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer an der ihm zugewiesenen ortsfesten betrieblichen Einrichtung wenigstens in geringem Umfang arbeits- oder dienstrechtlich zu erbringende Tätigkeiten verrichtet, die zu seinem typischen Berufsbild gehören. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dort auch persönlich erscheint.
Aufgrund des Vorrangs des arbeitsrechtlichen Zuordnungsprinzips sind hierfür auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausreichend, etwa vorbereitende Außendiensttätigkeiten im Betrieb, Material- bzw. Werkzeugfahrten zum Arbeitgeber oder andere Hilfs- und Nebentätigkeiten wie die Abgabe von Krankmeldungen und Urlaubsanträgen. Für Piloten und Flugbegleiter bestimmt sich deshalb die erste Tätigkeitsstätte nach dem arbeitsrechtlich bestimmten Heimatflughafen – "Home base" –, auch wenn die Zuordnungsentscheidung bereits vor 2014 erfolgte. Dasselbe gilt für das Verfassen von Protokollen oder Unfallberichten und anderen Schreibtischarbeiten bei einem Streifenpolizisten, weil diese zu seinen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Aufgaben und damit zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Ein Müllwerker, der vom Arbeitgeber dauerhaft dem Betriebshof seines Abfallbeseitigungsunternehmens zugeordnet worden ist, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort arbeitstäglich Hilfs- und Nebentätigkeiten seiner Haupttätigkeit ausübt, obgleich er seine eigentliche berufliche Tätigkeit und damit den Schwerpunkt seiner Arbeit auf dem Müllfahrzeug abzuleisten hat. Voraussetzung ist aber, dass er am Betriebshof zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen muss, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, also einen inhaltlichen Bezug zur verrichteten Außendiensttätigkeit haben. Nicht ausreichend sind rein organisatorische Verrichtungen am Betriebshof, wie das tägliche Umkleiden, das Abholen des Tourenbuchs, der Fahrzeugpapiere bzw. Fahrzeugschlüssel.
Ein Postzusteller, der arbeitsrechtlich einem Zustellzentrum als Dienstort zugeordnet ist, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn er als Springer für 5 Postzustellbezirke zuständig ist und damit seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Außendienst hat. Ausreichend ist, dass er dort vor Beginn der Zustellung arbeitstäglich die Post-Vorsortierung und anschließend im Zustellzentrum die Nacharbeiten und Abrechnungen vornimmt.
Ein Rettungsassistent, der einer Rettungswache zugeordnet ist, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte, wenn er arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungswagen vorbereitende Tätigkeiten (Material- und Medikamenten- bzw. Arzneimittelergänzungen) am Fahrzeugstandort durchführen muss. Die Tatsache, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt nicht in der Hauptwache, sondern auf dem Rettungsfahrzeug befindet, steht der ersten Tätigkeitsstätte an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung "Rettungswache" nach den gesetzlichen Reisekostenbestimmungen nicht entgegen.
Ein Gerichtsvollzieher hat seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Amtssitz im Dienstgebäude des Amtsgerichts und dem Geschäftszimmer, das er dienstrechtlich am Sitz seiner Dienstbehörde zusätzlich vorzuhalten hat. Die Fahrten von der Wohnung zum Amtsgericht bzw. zum Geschäftszimmer sind daher nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Eine Mitarbeiterin im städtischen Ordnungsdienst hat ihre erste Tätigkeitsstätte im Ordnungsamt, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen muss, die sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihr ausgeübten typischen Berufsbild gehören. Zu den Aufgaben, die an der Dienststelle zu verrichten waren, gehörten insbesondere die Vorbereitung des täglichen Außendienstes, aber auch die Nachbearbeitung von Anzeigen oder Gerichtsterminen. Unerheblich für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist, wenn die im Innendienst zu verrichtenden Aufgaben an einem Poolarbeitsplatz erfolgten. Verpflegungsmehraufwendungen können deshalb nur für die Tage beansprucht werden, an denen die Abwesenheit vom Ordnungsamt mehr als 8 Stunden betragen hat.
Die an der ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers zu erbringenden Aufgaben müssen zum typischen Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit gehören und damit einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Auswärtstätigkeit aufweisen, um dort eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen. Nicht ausreichend ist es, wenn die beim Arbeitgeber verrichteten Tätigkeiten rein organisatorischer Natur sind, sich etwa auf die Abgabe v...