Bei dem bis 2013 geltenden Recht konnte nicht nur ein fester Ort, sondern auch ein weiträumiges Arbeitsgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kommen, z. B.
- ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers, z. B. ein größeres Werksgelände,
- ein Flughafenareal,
- ein Hafengebiet,
- ein Zustellbezirk eines Zeitungsausträgers
- das Waldrevier bei Forstarbeitern
- der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers, sofern er sich nicht über mehrere Gemeinden verteilt
- ein Universitätscampus sowie
- der Bereich eines Klinikums oder
- Einsatzstellen, die aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe zueinander liegen, falls das Gelände nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann.
Der Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebiets ist auch im Reisekostenrecht 2014 von Bedeutung, allerdings mit anderen inhaltlichen Rechtswirkungen. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine gesetzliche Definition für diesen von der Rechtsprechung geprägten Arbeitsstättenbegriff einzuführen. Aus diesem Grund ist an den bisherigen Abgrenzungskriterien festzuhalten.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet = festgelegte Fläche
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausgeübt werden soll, in Abgrenzung zur Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet setzt demzufolge keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers voraus.
Das FG Hamburg hat dies für den Hamburger Hafen bejaht. Im anschließenden Revisionsverfahren hat der BFH die Frage, ob der Hamburger Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG darstellt, nicht entschieden, da sie aufgrund des abweichend von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts nicht rechtserheblich war. Der Einsatz der Hafenarbeiter erfolge im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in verschiedenen Hafeneinzelbetrieben des Hamburger Hafens und damit nicht einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund der tagesaktuellen Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Kunden seines Arbeitgebers.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder großräumige erste Tätigkeitsstätte?
Dabei ist das Rechtsinstitut des weiträumigen Tätigkeitsgebiets von dem Begriff der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte strikt zu trennen. Während ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet keine ortsfeste betriebliche Einrichtung umschreibt, sondern lediglich eine flächenmäßige Begrenzung des Einsatzgebiets eines Arbeitnehmers festlegt, kann eine großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die gesetzlichen Anforderungen einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllen.
Abgrenzung: Großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung = erste Tätigkeitsstätte
Der BFH hat den Begriff der ortsfesten betrieblichen Einrichtung für Tätigkeitsbereiche in einem großräumigen, flächenmäßig zusammengehörenden Betriebs- bzw. Werksgelände präzisiert. Auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet kann in Abgrenzung zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte sein, etwa
- eine Werksanlage,
- ein Betriebsgelände,
- ein Bahnhof,
- ein Flughafen oder
- ein firmeneigenes Schienennetz einer Werksbahn.
Dabei ist es unerheblich, wenn einzelne Teile davon für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, z. B. Werkshallen, Büro- oder Verkaufsgebäude. Sofern diese in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, des verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen, sind sie zu einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte zusammenzufassen. Dies kann auch für das firmeneigene Schienennetz zutreffen, das ein Lokführer mit der Werksbahn seines Arbeitgebers im Rahmen der innerbetrieblichen Güterbeförderung befährt, auch wenn sich das Schienennetz über mehrere Gemeinden erstreckt.