(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

 

(2) 1Bei einer Auslandsdienstreise wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1140) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 2§ 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

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