(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung.

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