Hat der Arbeitnehmer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (für das Kalenderjahr 2025: vor dem 2.1.1961 geborene Steuerpflichtige), ist der steuerpflichtige Arbeitslohn zunächst um den Altersentlastungsbetrag zu kürzen. Begünstigt sind sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Auf die Steuerklasse kommt es nicht an.
Der Altersentlastungsbetrag ist ein lohnsteuerlicher Freibetrag, der anhand eines Prozentsatzes vom Arbeitslohn ermittelt wird. Er ist durch einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle muss der Arbeitgeber den Altersentlastungsbetrag berechnen und vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abziehen.
Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt mitgeteilten Freibetrag. Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile sind bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen.
Kein Altersentlastungsbetrag für Betriebsrenten (Werkspensionen) und bei Lohnsteuerpauschalierung
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn eines aktiven Dienstverhältnisses. Für Versorgungsbezüge, z. B. als Werkspension, ist kein Altersentlastungsbetrag anzusetzen.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, darf ein evtl. in Betracht kommender Altersentlastungsbetrag nicht angesetzt werden.
2.1 Entlastungsbetrag anteilig zu berücksichtigen
Der Altersentlastungsbetrag ist grundsätzlich vorrangig vom laufenden Arbeitslohn des aktiven Dienstverhältnisses abzuziehen. Weil der maßgebende Entlastungsbetrag zunächst als Jahresbetrag (als Höchstbetrag) berechnet wird, darf der Höchstbetrag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nur anteilig berücksichtigt werden. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln:
- 1/12 des Jahresbetrags bei monatlicher Lohnzahlung,
- 7/30 des Monatsbetrags bei wöchentlicher Lohnzahlung und
- 1/30 des Monatsbetrags bei täglicher Lohnzahlung.
Der sich ergebende Monatsbetrag kann auf den nächsten vollen EUR-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet werden.
Kein Rück- oder Vortrag
Kann der anteilige Altersentlastungsbetrag in einem Monat nicht in voller Höhe angesetzt werden, z. B. weil aufgrund des Beschäftigungsbeginns im Kalendermonat der Arbeitslohn zu gering ist, darf der verbleibende Höchstbetrag nicht mit dem Arbeitslohn der anderen Monate verrechnet werden.
Rückzahlung von Arbeitslohn mindert Altersentlastungsbetrag
Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, mindert dies die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.
Anders verhält es sich, wenn Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre zurückgezahlt wird. In diesem Fall ist der Altersentlastungsbetrag nicht vom geminderten, sondern vom gezahlten Arbeitslohn zu berechnen.
2.2 Entlastungsbetrag bei sonstigen Bezügen
Von sonstigen Bezügen darf der Altersentlastungsbetrag nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden bzw. voraussichtlich laufenden Jahresarbeitslohns nicht bereits aufgebraucht ist. Dazu sind die beiden Jahresbeträge zu vergleichen.
2.3 Entlastungsbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen
Erhält ein Altersrentner nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hat jeder Arbeitgeber den ermittelten Altersentlastungsbetrag in voller Höhe anzusetzen. Der Arbeitslohn eines weiteren Dienstverhältnisses wird nicht berücksichtigt.
Hierdurch kann sich im Vergleich zum tatsächlich zu berücksichtigenden Altersentlastungsbetrag insgesamt ein höherer Jahresbetrag ergeben. Deshalb ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig ausübt. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung wird ein ggf. zu hoch berücksichtigter Altersentlastungsbetrag ausgeglichen.