In der Arbeitslosenversicherung bewirkt die Altersrente grundsätzlich keine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Hier wird der Arbeitnehmer erst mit Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet, versicherungsfrei. Nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze vollendet hat, muss er keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichten.

Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ist zu entrichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze vollendet hat, weiterhin den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

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