Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: “r) “Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*), _____________ (*) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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