Die Rückzahlungs- oder Bindungsklausel bei einer Weihnachtsgratifikation muss ausdrücklich vereinbart sein.[1]

Das BAG[2] hat für Rückzahlungsklauseln folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Kleingratifikationen (bis 100 EUR): Rückzahlungsklauseln unzulässig.
  • Bindungsfristen über den 30.6. des Folgejahres hinaus sind unzulässig.
  • Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgehalt: Bindungsfrist bis zum 31.3. des Folgejahres ist zulässig.
  • Ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation und mehr: Eine Bindung bis maximal zum 30.6. des Folgejahres ist zulässig.[3] Die neuere Rechtsprechung[4] knüpft sogar an die vereinbarte Kündigungsfrist und den nächstzulässigen Kündigungstermin nach dem 31.3. an, sodass sich hieraus bei Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen die Unzulässigkeit der Bindung über den 30.4. ableiten lässt. Ein größerer Spielraum besteht nur bei tarifvertraglichen Rückzahlungsklauseln.

Entscheidend für die Höhe des maßgeblichen Monatsgehalts ist stets das Monatsgehalt im Auszahlungsmonat, nicht das Durchschnittsentgelt während des vergangenen Jahres.[5]

Die Rückzahlungsklausel kann so formuliert werden, dass sie nicht nur die arbeitnehmerseitige Kündigung erfasst, sondern auch die arbeitgeberseitige Kündigung, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Die Arbeitgeberkündigung muss dann auf das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar zurückzuführen sein.[6] Die vorstehenden Grundsätze für Weihnachtsgratifikationen finden auf sonstige Gratifikationen entsprechende Anwendung.[7]

Der Arbeitgeber kann sich vertraglich auch ein sog. Widerrufsrecht vorbehalten. Ein solches ist grundsätzlich zulässig, muss allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen[8]:

  • Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein. So muss der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegen und darf den Tariflohn nicht unterschreiten.
  • Die Widerrufsgründe müssen mitgeteilt werden.

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