Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision an einen Dritten (z. B. einen Headhunter) für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet. Eine solche Klausel ist laut BAG unangemessen und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen zur Personalrekrutierung nachträglich nicht "lohnen", weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis während oder nach der Probezeit beendet.[1]

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