Arbeitnehmer muss Provision für Personalvermittlung bei Eigenkündigung nicht erstatten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte unlängst über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dessen Arbeitsvertrag mit der beklagten Arbeitgeberin durch die Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande kam. Der Kläger wurde ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig. Für die Vermittlung zahlte die Beklagte an den Personaldienstleister eine Provision in Höhe von 4.461,60 EUR Weitere 2.230,80 EUR sollten nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig sein.
Arbeitsvertrag enthielt Klausel zur Provisionserstattung
Nach § 13 seines Arbeitsvertrages war der Kläger u. a. dann verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortstehen und aus vom Kläger zu vertretenden Gründen von ihm selbst beendet werden sollte.
Arbeitnehmer kündigte fristgerecht
Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.6.2021. Die Beklagte behielt sodann unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrages von der für Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 EUR netto ein.
Kläger: Klausel über Erstattung ist unwirksam
Der Kläger verlangte Zahlung auch dieses Teilbetrages. Er machte geltend, die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige.
Arbeitgeberin hielt Erstattungsklausel für wirksam
Die Beklagte machte im Wege der Widerklage die Erstattung auch der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 EUR geltend. Sie hielt die vertragliche Regelung für wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn der Kläger bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und auch die Widerklage abgewiesen.
BAG: Klausel über Erstattung benachteiligt unangemessen
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten beim BAG blieb ohne Erfolg. Das BAG stellte in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei der Erstattungsklausel in § 13 des Arbeitsvertrages um eine kontrollfähige Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handele. Diese benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Beeinträchtigung in Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes
Der Kläger, so das BAG, werde hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre.
Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko
Der Arbeitgeber, so das BAG weiter, habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht lohnen, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beende. Daher bestehe kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
(BAG v. 20.6.2023, 1 AZR 265/22)
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