Auch Betriebsräten stehen die Ruhezeiten vollumfänglich zu. Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, seine Arbeit vor dem Ende einer Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.[1] Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sichert mit dieser Entscheidung die Ruhezeit von Betriebsräten. Es hat zwar in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob Zeiten der Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG zu betrachten sind. Jedenfalls stehe dem Arbeitnehmer aber nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung sei bei der Beurteilung, ob einem Betriebsratsmitglied die Arbeitsleistung wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, zu berücksichtigen.

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