Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Russland in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2]
Freistellung mit Progressionsvorbehalt
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in Russland tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. Der Arbeitslohn aus Russland ist nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.
[3]
Ergebnis:
Inländische Einkünfte | 40.000 EUR |
Ausländische Einkünfte | – |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 40.000 EUR |
Zzgl. steuerfreie ausländische Einkünfte | + 10.000 EUR |
Steuersatzeinkommen (StSatzE) | 50.000 EUR |
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2024) | 10.906 EUR |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.906 EUR : StSatzE 50.000 EUR) | 21,8120 % |
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 40.000 EUR x Ø-Steuersatz 21,8120 %) | 8.724 EUR |
Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: | 7.495 EUR |
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: | 10.906 EUR |
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