(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten insbesondere bei
2. |
der Beförderung, der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnittes, beim Laufbahnwechsel sowie bei der Zulassung zum Aufstieg, |
3. |
der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, |
4. |
der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
5. |
der Eingruppierung, der Umgruppierung, der Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, |
6. |
der Kündigung durch den Arbeitgeber oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages, |
8. |
der anderweitigen Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist; für den Bereich der Vollzugspolizei gilt dies auch bei der anderweitigen Verwendung in einer anderen Dienststelle, |
9. |
der Abordnung, der Zuweisung oder der Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, |
10. |
der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, |
11. |
der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt, |
12. |
der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt, |
13. |
der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt, |
14. |
der Kürzung der Anwärterbezüge, |
15. |
der Einschränkung und der Untersagung einer Nebentätigkeit, |
16. |
Anordnungen, die die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken, |
17. |
der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 79, § 83a und § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes sowie bei der Ablehnung eines Antrags auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, |
18. |
der Gewährung oder der Ablehnung eines Antrags auf mobile Bildschirmarbeit oder alternierende Telearbeit, |
19. |
der Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrags auf Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und |
20. |
der erneuten Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach der Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes. |
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, insbesondere mitzubestimmen bei
1. |
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, |
2. |
der Festlegung des Inhalts der Beurteilungsrichtlinien, |
3. |
der Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten und der Benennung der oder des Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung, der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten und der oder des Antikorruptionsbeauftragten, |
4. |
den Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle und |
5. |
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Dienststelle, sofern diese oder dieser die Mitbestimmung beantragt. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. |
die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, |
2. |
die Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder |
3. |
die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren Beamtinnen und Beamten. |
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 im nichtministeriellen Bereich, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen nur auf Antrag der Betroffenen. 2Abweichend von Satz 1 entfällt für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und A 16 mit Amtszulage sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen im Bereich der Schulen und für den Bildungscampus Saarland das Antragserfordernis.
(5) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
1. |
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, |
2. |
die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der Betroffene oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger der Dienststelle benachteiligt wird, ohne dass dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist oder |
3. |
die begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Angehörige der Dienststelle oder die Bewerberin... |