Wird – neben der Abwicklung über ein Arbeitszeitkonto – weiterer Arbeitslohn gezahlt, kommt für solche Sonderzahlungen keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

Hat der Arbeitgeber bei einer planwidrigen Beendigung des Sabbaticals zu viel in Anspruch genommene Freizeit auszugleichen, stellen die Arbeitslohnrückzahlungen negative Einnahmen dar.

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