Denkbar ist auch die zeitlich befristete Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Arbeit über die vereinbarten Teilzeitstunden hinaus. Durch die Mehrarbeit wird ein Arbeitszeitguthaben auf einem Langzeitkonto angespart.[1] Die Teilzeitphase besteht aus einer Ansparphase und einer anschließenden Freistellungsphase – ähnlich wie bei Altersteilzeitmodellen. Dabei kann diese Variante für den Arbeitgeber aus Planbarkeitsgesichtspunkten sinnvoll sein, da dem Sabbatical ein klarer zeitlicher Plan zugrunde liegt.

Seit dem 1.1.2019 gibt es den Anspruch auf sogenannte Brückenteilzeit.[2] Hiernach kann ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum stellen; z. B. für 1 Jahr die Arbeitszeit um 50 % zu reduzieren. Parallel dazu kann er bzgl. der Lage der Arbeitszeit beantragen, verblockt zunächst zu 100 % weiterzuarbeiten und anschließend ein halbes Jahr nicht zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe gegen diese Brückenteilzeit sprechen. Auch wenn oftmals betriebliche Gründe gegen eine solch verblockte Verteilung der Arbeitszeit vorliegen werden, kann dies in Einzelfällen zu einem gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Sabbatical führen.

 
Praxis-Beispiel

Ansparmodell

Es wird eine Vereinbarung über 30 Wochenarbeitsstunden getroffen. Der Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre lang 40 Wochenarbeitsstunden und hat dann im 4. Jahr frei.

[1] Sollte es in diesem Modell kein Langzeitkonto geben, müssen wiederum die sozialversicherungsrechtlichen Folgen beachtet werden.
[2] § 9a TzBfG,

Eine Voraussetzung ist jedoch u. a., dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

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