Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug und damit verbunden die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze weiterhin zulässig. Die gesetzliche Definition als Sachbezug umfasst zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten).
Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachbezug
Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer als Sachbezug begünstigten Geldkarte ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Dies bedeutet, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar (technisch) ausgeschlossen sein muss.
Außerdem können nur noch Gutscheine und Geldkarten eine unter die Sachbezugsfreigrenze fallende Sachleistung begründen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z. B. bei einer Ladenkette oder bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden mit City-Cards bzw. Outlet-Cards oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle. Ebenso sind Gutscheine und Geldkarten weiter als Sachbezug anzuerkennen, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben, etwa Benzingutscheine einer bestimmten Mineralölgesellschaft bzw. Fahrberechtigungen bei öffentlichen Verkehrsanbietern. Die Anzahl der Akzeptanzstellen bzw. der Bezug im Inland sind in diesem Fall ohne Bedeutung.
Geldkarten/Guthabenkreditkarten mit Barauszahlungsfunktion
Bei Geldkarten, bei denen eine funktionale Begrenzung auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen nicht sichergestellt ist, liegt eine Geldleistung vor. Das betrifft Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) bzw. zum Erwerb ausländischer Währungen verwendet sowie als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können.
Begünstigte Gutscheine und Geldkarten
Nach den Kriterien des ZAG ist von einem begünstigten Sachbezug auszugehen, wenn die Gutscheine und Geldkarten z. B. zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen
- in den örtlichen Geschäftsräumen des Gutschein-Ausstellers,
- in den einzelnen Geschäften einer ausstellenden Ladenkette,
- in (inländischen) Shoppingcentern oder Outlet-Villages oder
- bei städtischen oder regionalen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden (sog. City-Karten oder Regio-Gutscheine)
berechtigen. Die begünstigten Gutscheine und Geldkarten können sowohl vor Ort bzw. für dasselbe Angebot an Waren und Dienstleistungen auch im Internet-Shop der jeweiligen Akzeptanzstelle eingesetzt werden.
Im Zuflusszeitpunkt (Hingabe des Gutscheins) muss die Auswahl der Ladenkette feststehen, ansonsten liegt kein eng begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vor (eine bestimmte Ladenkette).
In der folgenden Übersicht wird anhand verschiedener Rubriken dargestellt, bei welchen Arbeitgeberleistungen es sich nach der Neudefinition der Geldleistungen weiterhin um einen Sachbezug handelt, für den die 50-EUR-Freigrenze anwendbar ist, und wann es sich um Barlohn handelt:
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Zuflusszeitpunkt
Der Zufluss erfolgt mit dem Aufladen bzw. der Hingabe der Guthabenkarte. Hat der Arbeitnehmer für den Einsatz seines Gutscheins oder seiner Guthabenkarte mehrere Ladenketten zur Auswahl, muss er sich vor der Hingabe des Gutscheins bzw. der Geldkarte für eine Ladenkette entscheiden, um die lohnsteuerlichen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG zu erfüllen. Auch bei Gutscheinportalen ist es erforderlich, dass die jeweilige Ladenkette im Zuflusszeitpunkt feststeht, damit der Bezug von Waren und Dienstleistungen nur einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen umfasst.
Evtl. anfallende und vom Arbeitgeber übernommene Gebühren bzw. Nebenkosten (monatliche Aufladegebühr, einmalige Setup-Gebühr) sind nicht lohnsteuerpflichtig, da diese keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen und dementsprechend nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen.