Für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung gilt im Prinzip dasselbe wie für die Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist auf die Gewährung von Unfallversicherungsschutz entsprechend anzuwenden. Ein Zufluss von Arbeitslohn – auch in Form von Barlohn – ist jedoch nach der Rechtsprechung i. d. R. zu verneinen, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, auch wenn der Arbeitnehmer alleiniger Anspruchsberechtigter der Versicherungsleistung ist. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalls liegt in Höhe der Versicherungsleistungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Lohnsteuerpflicht ist dabei auf die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls entrichtete Beitragssumme begrenzt.
Arbeitslohn im Zeitpunkt der Leistungsgewährung sind die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Arbeitgeberbeiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.
Verschafft der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz, ist dies nach der Rechtsprechung lohnsteuerlich so zu bewerten, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form der Beitragsleistungen einen Sachbezug gewährt. Etwaige Versicherungsleistungen sind dagegen kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug.
Für Beiträge zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung ist deshalb für die Annahme eines Sachbezugs "Unfallversicherungsschutz" in Form der Beitragsleistung nicht nur der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erforderlich, sondern darüber hinaus, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Die Leistungen (Beiträge) des Arbeitgebers sind somit als Sachbezug (Versicherungsschutz) zu werten, der unter Sachbezugsfreigrenze fällt, wenn nach den vertraglich vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen die Versicherungsleistung durch das Versicherungsunternehmen an den Arbeitnehmer auszubezahlen ist. Da die Pauschalbesteuerung die Sachbezugsfreigrenze ausschließt, gilt dies bei einer Gruppenunfallversicherung nur dann, wenn für die Beitragleistungen nicht die pauschale Lohnsteuer von 20 % zum Ansatz kommt.
Kann der Arbeitnehmer dagegen die Auskehrung der Versicherungsleistung nur im Innenverhältnis verlangen, liegt ein Lohnzufluss erst bei Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt Auszahlung vor.