Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandsstreitigkeit

 

Orientierungssatz

Fristlose Kündigung wegen der Verdeckung eines (wiederholten) verschuldeten Unfalls mit dem Dienstfahrzeug und Vortäuschen eines Fremdverschuldens mit Fahrerflucht

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 29.11.2010; Aktenzeichen 9 Ca 1360/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. April 2010 und der ordentlichen Kündigung vom 03. Mai 2010 sowie über die Pflicht der Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der 1977 geborene Kläger ist seit Februar 1998 bei der Beklagten als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 3.000,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Mit seinem Dienstfahrzeug verursachte der Kläger Unfälle am 13. März 2001, am 31. August 2005, am 23. Januar 2008, am 04. Juni 2009 und am 20. Oktober 2009. Bereits im März 2001 übersah der Kläger beim Einparken und dem damit verbundenen Rückwärtsfahren ein im Fußweg verankertes Verkehrsschild. Das Fahrzeug stieß mit der Anhängerkupplung gegen das Verkehrsschild, welches daraufhin abknickte. Am 31. August 2005 fuhr der Kläger auf einen vor ihm fahrenden Pkw, der vor einer rot zeigenden Ampel stark abbremste, auf. Am 23. Januar 2008 befuhr der Kläger eine Straße in der Mitte, um an einem sich rechts befindlichen Transporter vorbeizufahren. Weil ein Fahrzeug entgegenkam, wich der Kläger nach rechts aus. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Transporter im Bereich dessen Tür. Am 04. Juni 2009 befuhr der Kläger eine relativ schmale Straße. Als er an den rechts parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr, kam ihm ein Pkw entgegen. Der Kläger fuhr nach rechts und streifte einen dort abgestellten VW-Transporter. Am 20. Oktober 2009 fuhr der Kläger beim Linksabbiegen in zähfließendem Verkehr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Außerdem gingen der Beklagten Beschwerden vom 21. April 2006, vom 20. September 2006, vom 24. Januar 2007, vom 12. April 2007 und vom 10. August 2009 über die angeblich rüpelhafte Fahrweise des Klägers zu. Deshalb erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung vom 19. August 2009 (Bl. 19 f. d. A.). Am 25. März 2010 gegen 14:00 Uhr verursachte der Kläger mit seinem Dienstfahrzeug (VW LT Kasten mit dem amtl. Kennzeichen …) einen weiteren Verkehrsunfall an der Kreuzung … Straße/… Weg in …. Der Kläger bremste nicht rechtzeitig und fuhr auf das vor ihm fahrende, an einer rot zeigenden Ampel anhaltende Fahrzeug auf. An dem vorausfahrenden Fahrzeug entstand kein Schaden, so dass dessen Fahrer auf eine Unfallaufnahme verzichtete. An dem Dienstfahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von ca. 1.500,00 EUR. Entgegen der zwischen den Parteien geltenden Fuhrparkordnung meldete der Kläger den Unfall nicht unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten …. In der vom Kläger unterschriebenen „Kfz-Unfall- und Schadensmeldung mit betrieblichen Fahrzeugen” vom 25. März 2010 (Anlage B 2, Bl. 73 f. d. A.) gab der Kläger an: Auf der „…straße … fremdverschuldeter Schaden (Verursacher unbekannt)”. Zum Unfallhergang erklärte er: „Das Fahrzeug war auf dem Fußweg abgestellt (wegen Wartungsarbeiten an der Anlage). Ein unbekanntes Fremdfahrzeug fuhr vorn gegen unser Fahrzeug. Ich bemerkte den Schaden gegen 14:00 Uhr.” Am 26. März 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Dienstvorgesetzten des Klägers …, dem Abteilungsleiter …, dem Kläger und dem Arbeitnehmer …, der den Kläger am 25. März 2010 begleitet hatte, statt. Herr … hatte aufgrund des Schadensbildes Zweifel an der Version des Klägers. In diesem Gespräch behauptete der Kläger, die am Fahrzeug sichtbaren Schäden seien auf Fremdeinwirkung zurückzuführen. Zum Unfallzeitpunkt seien er und sein Kollege … nicht im Fahrzeug gewesen, so dass der Schadensverursacher unbekannt sei. Das Fahrzeug sei auf dem Bürgersteig der …straße geparkt gewesen. Er und sein Kollege … hätten an der Regelanlage zu arbeiten gehabt. Sie hätten den vorderen Bereich des Fahrzeugs nicht sehen können. Zudem sei die Straße laut gewesen. Irgendwann hätten beide ein dumpfes Aufprallgeräusch gehört. Als sie später zum Fahrzeug gekommen seien, hätten sie den Schaden entdeckt. Herr … bestätigte zunächst diese Schilderung des Klägers. In einem anschließenden separat zwischen Herrn … und Herrn … geführten Gespräch schilderte Herr … den wahren Unfallhergang. In einem sich daran anschließenden Gespräch zwischen Herrn … und dem Kläger räumte dieser ebenfalls den wahren Unfallhergang ein. In der Kfz-Unfall- und Schadensmeldung vom 26. März 2010 (Anl...

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