Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen. Kündigung, außerordentliche. Nutzungsvereinbarung. Selbstbegünstigung. außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Nutzt der Arbeitnehmer seine Stellung aus, um sich von seinem Arbeitgeber ein Leasingfahrzeug aushändigen zu lassen, ohne einen Nutzungsvertrag abzuschließen und eine Einzugsermächtigung für sein Privatkonto zu erteilen, so stellt dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.Diese Selbstbegünstigung stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2; BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 7 Ca 1569/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. März 2011, Az.: 7 Ca 1569/10, teilweise abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.09.2010.
Der Kläger (geb. am 07.06.1970, verheiratet, ein Kind) wurde ab 01.09.2007 von der A. als Leiter der Abteilung Einkauf zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 5.533,00 eingestellt. Am 18.12.2007 wurde ihm Handlungsvollmacht erteilt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der Finanzdirektor. Dem Kläger selbst waren drei Sachbearbeiterinnen, u.a. Frau Z., unterstellt. Zum 01.05.2010 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte, die neue Betriebsgesellschaft des A., übergegangen. Die Beklagte beschäftigt rund 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Einige Arbeitnehmer der Beklagten haben aufgrund ihrer Arbeitsverträge Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung. In diesem Fall trägt die Beklagte alle Kosten, die für den Pkw anfallen (u.a. Versicherung, Steuer, Leasingrate, Treibstoff). Die Arbeitnehmer haben den geldwerten Vorteil zu versteuern. Den anderen Arbeitnehmern räumt die Beklagte – vor dem 01.05.2010 die A. – die Möglichkeit ein, ein Fahrzeug zu einem vergünstigten Preis zu leasen. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer alle Fahrzeugkosten selbst zahlen. Die Abwicklung erfolgt über die Abteilung Einkauf, die der Kläger leitete.
Für beide Modelle (Dienstwagengestellung oder Mitarbeiterleasing) sind unterschiedliche Musterverträge hinterlegt, die mit den entsprechenden Daten zu ergänzen und vom Mitarbeiter sowie von Vertretungsberechtigten der Beklagten zu unterzeichnen sind. In der Formularvereinbarung zum Mitarbeiterleasing (Bl. 47/ 48 d.A.) ist u.a. folgendes geregelt:
„§ 1
Die A. überlässt dem Arbeitnehmer ab dem X im Wege des Überlassungsvertrags das Leasingfahrzeug, Typ X, amtliches Kennzeichen X, zur uneingeschränkten dienstlichen und privaten Nutzung.
…
§ 3
Als Ausgleich für die Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet sich der Arbeitnehmer, zur Übernahme der monatlichen Leasingraten für das Fahrzeug in Höhe von EUR X inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, beginnend mit dem Monat X. Die monatlichen Leasingraten werden direkt vom Arbeitnehmer an die X.-Leasing gezahlt. Darüber hinaus wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 200,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer mit Bereitstellung des Fahrzeugs fällig und von der A. berechnet.
§ 4
Der Arbeitnehmer trägt sämtliche für das Fahrzeug anfallende Kosten, insbesondere die für das Fahrzeug anfallenden Kosten einer von der A. abzuschließenden Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die anfallende Kfz-Steuer hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.
…”
Der Kläger hatte keinen vertraglichen Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung. Er bestellte sich im Jahr 2010 ein Leasingfahrzeug der Marke X., das er noch vor dem Betriebsübergang am 21.04.2010 übernahm. Halterin des Fahrzeugs ist die A.. Eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing schloss der Kläger nicht. Er zahlte jedoch die monatlichen Leasingraten direkt an die X.-Leasing GmbH. Eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung erteilte er nicht.
Die Beklagte beabsichtigte, sich vom Kläger zu trennen. Am 07.09.2010 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 unter Freistellung von der Arbeitspflicht im Raum stand. In den Tagen nach diesem Gespräch fragte der Kläger bei Frau Y., der Teamleiterin Personalwesen, nach, wann er den X. abgeben soll.
Mit Schreiben vom 15.09.2010 (Bl.42/43 d.A.) hörten Frau Y. und Herr W., der Bereichsleiter Kunden-Service, den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Sie verwendeten Briefpapier der beklagten A. und unterzeichneten „Mit freundlichen Grüßen – A. – Personalabteilung”. Das Anhörungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
„… im Zuge der Ausarbeitung einer Abwicklungsvereinbarung, die wir mit Herr...