Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. auswärtige Unterbringung nur während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform
Leitsatz (amtlich)
Berufsausbildungsbeihilfe ist auch dann für Zeiten des Blockunterrichts in einer Berufsschule zu gewähren, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Dies gilt jedenfalls bis 30.12.2005, weil dem in § 64 Abs 1 S 3 SGB 3 für einen solchen Fall ab 31.12.2005 geregelten Leistungsausschluss keine Rückwirkung zukommt.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts D. vom 08.07.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 verurteilt wird, dem Kläger im Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Dezember 2002 für den in B. durchgeführten Blockunterricht dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach zur Erbringung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht des Klägers im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002.
Der am … 1984 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss (9. Klasse) ein berufsvorbereitendes Jahr und begann unmittelbar danach im Alter von 16 Jahren ab 01.09.2000 eine dreijährige Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker in einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) hierfür zugelassenen Bildungszentrum in D.. Diese außerbetriebliche Ausbildung sollte bis 31.08.2003 dauern und wurde von der Beklagten gemäß den §§ 240 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) gefördert.
Der zur Ausbildung gehörende Berufsschulunterricht erfolgte zunächst am Wohnort des Klägers in D., wurde jedoch mit Beginn des 2. Lehrjahres ab 20.08.2001 als Blockunterricht von jeweils einer Woche aufgrund einer vom zuständigen sächsischen Regionalschulamt vorgenommenen Fachklassenbildung in das bei Anreise mit einem Kraftfahrzeug knapp 100 km vom Wohnort des Klägers entfernte B. verlegt. Die übrige Ausbildung fand weiterhin in D. statt. Die tatsächliche Ausbildungsvergütung des Klägers betrug abweichend vom Ausbildungsvertrag ab September 2001 monatlich 577,50 DM.
Der Kläger wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit seiner am … 1987 geborenen, bei Beginn des hier streitigen Zeitraums 14 Jahre alten Schwester im Haushalt seiner Mutter in D., die vom Vater der beiden Geschwister geschieden ist und von ihm getrennt lebt. Der Vater ist inzwischen wieder verheiratet und stand im Jahre 1999 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, aus dem er im gesamten Jahr 1999 brutto 57.407,99 DM erzielte, worauf er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge sowie insgesamt 11.386,87 DM an Lohnsteuer und 501,32 DM an Solidaritätszuschlag entrichtete. Die Mutter bezog im Jahre 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei einem Leistungssatz ab 01.01.1999 in Höhe von 233,59 DM wöchentlich und einem Zahlbetrag in Höhe von 187,46 DM wöchentlich. Sie hatte außerdem nach ihrem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.690,00 DM im gesamten Jahr 1999.
Während des Blockunterrichts im streitigen Zeitraum wohnte der Kläger insgesamt 18 Mal jeweils eine Woche lang (in der Regel 1x, höchstens 2x im Monat) in einem Wohnheim in B.. Die Unterkunftskosten betrugen dort 55,00 DM pro Woche (= 5 Tage) sowie während der Aufenthalte vom 17.12.2001 bis 20.12.2001 (= 4 Tage) 44,00 DM und vom 22.05.2002 bis 24.05.2002 (= 3 Tage) 33,00 DM. An Fahrtkosten zahlte der Kläger als Mitfahrer mit einem privaten Kraftfahrzeug pro Aufenthalt in B. (Hin- und Rückfahrt) pauschal 50,00 € an den Fahrer.
Am 14.09.2001 beantragte der damals 17 Jahre alte Kläger gemeinsam mit seiner Mutter bei der Beklagten BAB, was die Beklagte mit dem an den Kläger persönlich adressierten Bescheid vom 21.09.2001 ablehnte, weil der Kläger im Haushalt seiner Mutter wohne.
Den dagegen am 01.11.2001 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, dass der Bescheid vom 21.09.2001 seiner Mutter erst am 01.10.2001 zugegangen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 zurück: Der Widerspruch sei zwar zulässig, jedoch aus den Gründen des Ausgangsbescheides unbegründet.
Der Kläger hat am 27.03.2002 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben und dort zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 dem Grunde nach zu verurteilen, ihm BAB zu gewähren. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2003 antragsgemäß stattgegeben: Zwar erfülle der Kläger nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 S...