Nach § 154 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl beschäftigter schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt, hat er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.[1]

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV. Die Erhebung von Säumniszuschlägen steht grundsätzlich nicht im Ermessen der Integrationsämter. Anders jedoch als bisher haben die Integrationsämter nach § 160 Abs. 4 SGB IX die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung der Säumniszuschläge abzusehen.

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