0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2209 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) als § 421 h in das SGB III eingefügt.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in das Dritte Kapitel des SGB III eingefügt und nach § 135 überführt.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Erprobung innovativer Ansätze stellt ein seit dem 1.8.2016 unbefristetes arbeitsmarktpolitisches Instrument dar, das insbesondere Projektförderung ermöglicht.
Nach der Gesetzesbegründung hat die Projektförderung durch die Agenturen für Arbeit in der sogenannten Experimentierphase in den ersten Jahren der freien Förderung nach § 10 a. F. dazu beigetragen, dass Maßnahmen erprobt wurden, die mittlerweile Eingang in das Regelinstrumentarium gefunden haben. Ein zweiter Teil der sog. Instrumentenreform trat in wesentlichen Teilen am 1.4.2012 in Kraft. Über diesen Zeitpunkt wird diese Vorschrift über die Erprobung innovativer Ansätze hinaus wie vorgesehen befristet in geänderter Fassung als § 135 weitergeführt. Den Ergebnissen der Evaluation moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zufolge hätten die Agenturen für Arbeit ihren regionalspezifischen Fördermix inzwischen weitgehend abgestimmt und befriedigten den Großteil des Förderbedarfs mit dem Regelinstrumentarium. Die Inanspruchnahme der freien Förderung nach § 10 a. F. sei daher kontinuierlich rückläufig. Die Freie Förderung konzentriere sich derzeit auf die Ergänzung der Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik in individuellen Einzelfällen. Zudem habe der Bundesrechnungshof in seinen wiederholten Beanstandungen über den problematischen Umgang der Agenturen für Arbeit mit der Projektförderung die Streichung der Projektförderung empfohlen. Zwischenzeitlich ist die Befristung bis zum 31.12.2016 verlängert worden. Mit dieser Änderung zum 1.1.2013 wird der Gesetzesbegründung zufolge die Möglichkeit der Erprobung innovativer Instrumente um weitere 3 Jahre verlängert, damit über einen begrenzten Zeitraum weitere Erfahrungen mit der Förderung innovativer Projekte gesammelt werden könnten. Seit dem 1.8.2016 gilt die Regelung unbefristet.
Rz. 3
Ursprünglich sollte § 135 anstelle der Projektförderung im Rahmen der freien Förderung treten. Da das Ziel des neuen Instrumentes nicht die flächendeckende, dauerhafte Förderung, sondern die Erprobung neuer Ansätze in der Arbeitsmarktpolitik sein soll, wurde das Instrument befristet. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung sowie die Ziele und Grundsätze des SGB III sind zu beachten. Bei öffentlichen Aufträgen ist das wettbewerbsrechtliche Vergabeverfahren anzuwenden.
Rz. 4
Darüber hinaus wurden ergänzende Regelungen in den Gesetzestext aufgenommen. So sollte es sich um einzelne, finanziell, räumlich und zeitlich begrenzte Modelle handeln. Eine Beobachtung und Analyse der Projekte mit abschließender Auswertung sowie eine Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat sollen unabdingbar sein, um Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen ziehen zu können.
Rz. 5
Abs. 1 ermächtigt die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zum Einsatz von 1 % der Haushaltsmittel im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung für die Erprobung innovativer Ansätze der aktiven Arbeitsförderung. Damit wird sichergestellt, dass zwar in einem nicht unerheblichen, aber dennoch klar abgegrenzten finanziellen Umfang Haushaltsmittel für innovative Ansätze ausgegeben werden dürfen. Abs. 1 Satz 2 begrenzt die Ausgaben für ein Projekt auf 4 Mio. EUR in 2 Jahren, dabei dürfen jährlich höchstens 2 Mio. EUR ausgegeben werden. Längere Projektförderungen sind kraft Gesetzes untersagt. Damit wird ein gesetzlicher Rahmen normiert, der die Förderung auf einzelne Modelle konzentriert.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 3 begrenzte das arbeitsmarktpolitische Instrument auf Förderungen, die vor 2017 beginnen. Damit sollte die Regelung am 31.12.2020 ausgelaufen sein, wenn sie nicht zuvor entfristet oder die Erprobungszeit verlängert wird. Die Verlängerung ist frühzeitig zum 1.1.2013 in Kraft getreten und schaffte damit Planungssicherheit für die Agenturen für Arbeit. Durch das AWStG ist die Regelung aber durch Streichung des Abs. 1 Satz 3 entfristet worden. Damit hat sie Eingang in das reguläre arbeitsmarktpolitische Instrumentarium gefunden.
Rz. 7
Abs. 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Beobachtung und Auswertung der Umsetzung und der Wirkung der Projekte. Damit ordn...