Rz. 3
Die Regelung findet ihren Ausgangspunkt in den Jugendberufsagenturen, in denen bereits seit Jahren Sozialleistungsträger rechtskreisübergreifend zusammenarbeiten.
Rz. 4
Kontaktaufnahme und Angebotsinformation sind Pflichtleistungen der Agentur für Arbeit, es sei denn, der betroffene junge Mensch nutzt bereits die Angebote, ist also schon Kunde der Agentur für Arbeit.
Rz. 5
Die Regelung des § 31a setzt dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zufolge am Übergang von der Schule in den Beruf an. Sie ermöglicht den Agenturen für Arbeit die Entgegennahme der von den Ländern übermittelten Daten junger Menschen, die bei Beendigung der Schule keine berufliche Anschlussperspektive haben, damit die Agentur für Arbeit versuchen kann, mit diesen jungen Menschen in Kontakt zu treten, sofern sie das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen. Alleiniges Ziel des § 31a ist demnach die Kontaktherstellung und die Information über bestehende Angebote i. S. einer Erstinformation. Um klarzustellen, dass es bei dieser Erstinformation nicht um Vermittlungsangebote, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehen soll, hat der Ausschuss dem Deutschen Bundestag empfohlen, die Formulierung aus dem Gesetzentwurf in der Weise zu präzisieren, dass über die Angebote der Berufsberatung und -orientierung informiert werden soll. Nimmt der junge Mensch das Angebot der Agentur für Arbeit an, findet die Beratung durch die Agentur für Arbeit im Rahmen der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen statt. Sollten im Einzelfall in der Beratung des jungen Menschen Anhaltspunkte für ein erforderliches abgestimmtes Verhalten zwischen der Agentur für Arbeit und den anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere mit dem Jobcenter erkennbar werden, so besteht bereits jetzt eine Pflicht zur Zusammenarbeit für die Agenturen für Arbeit nach § 9a.
Rz. 6
Abs. 2 regelt das weitere Bemühen um junge Menschen, bei der die Agentur für Arbeit ohne Erfolg Kontakt gesucht und informiert hat. Kann die Agentur für Arbeit trotz versuchter Kontaktaufnahme keinen Kontakt herstellen oder nimmt der junge Mensch das Angebot der Agentur für Arbeit nicht an, wird die Agentur für Arbeit auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages verpflichtet, die Daten des jungen Menschen an das Land zu übermitteln, in dem er seinen Wohnsitz hat, damit es ihm ein entsprechendes eigenes Angebot unterbreiten kann. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung durch die Agentur für Arbeit an das Land setzt allerdings eine entsprechende korrespondierende landesrechtliche Befugnis zur Erhebung dieser Daten voraus.
Rz. 7
Zur Weiterentwicklung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf und unter Berücksichtigung der geplanten Unterstützung des Ausbaus von Jugendberufsagenturen, soll die Bundesagentur für Arbeit ein IT-System entwickeln und betreiben, das die Zusammenarbeit in den Jugendberufsagenturen erleichtert (vgl. BT-Drs. 19/16540 zum Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze, vgl. dazu § 368 Abs. 2 in der seit 1.4.2020 gültigen Fassung). Das IT-System soll demnach daher auch den beteiligten weiteren Leistungsträgern aus den Rechtskreisen des SGB II und des SGB VIII zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit der digitalen Zusammenarbeit stellt nach der Begründung zu § 368 Abs. 2 in diesem Zusammenhang eine Arbeitserleichterung zur zielgerichteten und – rechtskreisübergreifend abgesprochenen – passgenauen Unterstützung junger Menschen dar. Die Zugriffsrechte sollen im Rahmen der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen vergeben werden. Möglichst "kurze Wege" im Rahmen der geltenden sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen sollen zu einer Verbesserung der Integrationsmöglichkeiten führen und insbesondere Förderlücken bzw. Doppelförderungen vermeiden helfen. Daten von jungen Menschen werden nur dann mit dem IT-System verarbeitet, wenn die betroffene Person vorab eingewilligt hat. Die sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei – insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – zu beachten. Die Nutzung des IT-Systems ist freiwillig; die Träger der Kooperationsmodelle müssen gemeinsam über eine Nutzung entscheiden.