Rz. 21
Nach Abs. 4 erhalten Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Alg haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 EUR (Abs. 4 Satz 1). Die Regelung ist erst aufgrund eines Änderungsantrages und einer entsprechenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Gesetzgebungsverfahren in das SGB III aufgenommen werden. Für die Einmalzahlung bedarf es keines gesonderten Antrages, die Leistung ist von Amts wegen zu erbringen.
Rz. 22
Nach der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung die im "Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten" vorgesehene zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 100,00 EUR auch für Personen umgesetzt, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Die Anspruchsberechtigung auf die Einmalzahlung wird an die Anspruchsberechtigung für das Alg im Monat Juli 2022 geknüpft. Allein ein Anspruch zuvor (bis Juni 2022) oder danach (ab August 2022) begründet keinen Anspruch auf die Einmalzahlung.
Rz. 23
Das Gesetz regelt nicht den Auszahlungszeitpunkt. Dieser wird aber wohl in Bezug auf die maschinell abzuwickelnden Fälle im Juli 2022 liegen. Dabei hilft es, auf die Anspruchsberechtigung auf Alg im Juli 2022 zurückgreifen zu können. Durch IT-Software können die Zahlungen leicht an die für den Bezugsmonat Juli bestimmten Zahlungen angebunden werden. Bei diesen Zahlungen darf eine Anspruchsberechtigung unterstellt werden. Stellt sich später heraus, dass eine Anspruchsberechtigung gleichwohl im Juli 2022 auch nicht einmal für einen einzigen Tag bestanden hat, betrifft dies die "Regelzahlungen" und die Einmalzahlung gleichermaßen. Es bleibt im Übrigen der Bundesagentur für Arbeit überlassen, den für die Einmalzahlung in Betracht kommenden Personenkreis auch zu mehreren Zeitpunkten zu ermitteln, z. B., um auch Leistungsfälle aufzugreifen, die erst nach dem Zahlungslauf für Juli 2022 in das IT-System rückwirkend auch für mindestens einen Tag im Juli 2022 eingegeben worden sind. Insofern sind auch mehrere Auszahlungszeitpunkte möglich und zweckmäßig. Leistungsfälle, die nicht maschinell abgewickelt werden können, müssen durch die Sachbearbeitungen der Agenturen für Arbeit nachbearbeitet werden. Hierfür wird die IT-Software Bearbeitungslisten zur Verfügung stellen.
Rz. 24
Nach Abs. 4 Satz 2 findet die Regelung der Einmalzahlung keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, die bereits nach § 73 SGB II einen Anspruch auf eine Einmalzahlung haben. Damit sollen Mehrfachzahlungen an dieselben Personen vermieden werden. Den Agenturen für Arbeit sollte bekannt sein, welche Bezieher von Alg ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten (vgl. § 9a sowie § 18 SGB II). Die erforderlichen Informationen sind zweckmäßigerweise auch in der IT-Software enthalten.
Rz. 25
Die Agenturen für Arbeit dürfen keinen Verwendungsnachweis der Einmalzahlung von den Leistungsempfängern fordern. Der Verwendungszweck ist ohnehin sehr allgemein gehalten, weil in den Gesetzgebungsmaterialien lediglich auf den Umgang mit hohen Energiekosten hingewiesen wird.
Rz. 26
Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung nach Abs. 4 Satz 1 (Abs. 4 Satz 3). Die Regelung beruht auf § 363. Der Bund trägt zwar auch die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur für Arbeit durch Gesetz übertragen hat, in diesen Fällen werden der Bundesagentur für Arbeit die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 363 Abs. 2). Bei der Einmalzahlung handelt es sich aber nicht um eine weitere Aufgabe, weil die Zahlung unmittelbar im SGB III geregelt ist. Deshalb gilt grundsätzlich § 363 Abs. 1. Danach trägt der Bund die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung aufgrund des SGB III der Bundesagentur übertragen hat, jedoch werden Verwaltungskosten der Bundesagentur danach nicht erstattet. Deshalb regelt Abs. 4 Satz 3 die Erstattung ausdrücklich. An Verwaltungskosten fallen insbesondere Aufwendungen für die Vorbereitung der IT-Verfahren zur Auszahlung und Bescheiderteilung (einschließlich Portokosten) sowie den Dokumentationen in den elektronischen Akten an. Zusätzliche Personalkosten ergeben sich durch die Bearbeitung von Einzelfällen, die nicht maschinell abgewickelt werden können. Mit der Regelung in Abs. 4 Satz 3 wird dementsprechend sichergestellt, dass der Haushalt der Bundesagentur für Arbeit nicht durch die Einmalzahlung zum Ausgleich der gestiegenen Preisdynamik bei den Energiepreisen belastet wird.