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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist auch § 458 eingefügt worden. Dieser bestimmt, dass § 73a keine Anwendung findet auf Berufsausbildungen, die vor dem 1.4.2024 begonnen haben. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages, sondern der tatsächliche Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

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