Rz. 11
Das Qualifizierungsgeld stellt eine Entgeltersatzleistung während der Zeit der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme dar und hat insoweit Lohnersatzfunktion. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verlust an Einkommen, der den Arbeitnehmer von einer Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme abschrecken könnte, teilweise auszugleichen. Dieser Verlust entsteht dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Teilnahme an der Maßnahme keine Arbeitsleistung erbringt und deshalb vom Arbeitgeber auch nicht entlohnt werden muss. Diesen Entgeltausfall gleicht das Qualifizierungsgeld im Grundsatz so aus wie das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.
Rz. 12
Anknüpfungspunkt für das Qualifizierungsgeld ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer durch seine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis erzielt. Da dieses während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gemindert ist, steht kein vollständiges Arbeitsentgelt zur Bemessung des Qualifizierungsgeldes zur Verfügung. Daraus ergibt sich, dass auf vorheriges Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden muss. Dem Gesetzgeber war es wichtig, für die Bemessung des Qualifizierungsgeldes ein einfaches und transparentes Bemessungssystem zu installieren, das gleichwohl nicht im Übermaß Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt ist.
Rz. 13
Andererseits hat sich der Gesetzgeber bei den Überlegungen, in welchem Umfang er den Entgeltausfall des Arbeitnehmers ersetzen will, darauf besonnen, einerseits ein allgemein anerkanntes, auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigendes System zu etablieren und andererseits laufende Verwaltungsarbeit durch Änderung der Bemessung zu vermeiden, damit die Berechnung und Auszahlung einfach, zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden kann. Gelöst hat der Gesetzgeber diese Aufgabenstellung durch den Rückgriff auf die Entgeltersatzquoten des Arbeitslosengeldes einerseits und eine während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme weitestgehend konstanten Leistungshöhe andererseits. Änderungen in den Verhältnissen werden außer bei der Entgeltersatzquote nur berücksichtigt, wenn es sich dabei um anzurechnendes Nebeneinkommen handelt (vgl. § 82c).
Rz. 14
So beträgt das Qualifizierungsgeld 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden. Das ist beim Arbeitslosengeld allein bezogen auf die Entgeltersatzquote der Fall, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, sowie bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, sofern die Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Damit besteht eine enge Anbindung an steuerrechtliche Vorschriften. Im Sprachstil des Arbeitslosengeldes bedeutet das ein erhöhtes Qualifizierungsgeld. Die übrigen Arbeitnehmer erhalten ein Qualifizierungsgeld in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber 60 % des entgehenden Nettoentgelts als ausreichend ansieht, um den bisherigen Lebensstandard des Arbeitnehmers für die durch die Teilnahmedauer bestimmte vorübergehende Zeit in angemessenem Umfang zu erhalten. Dabei stellt die Teilnahmedauer den längsten Zeitraum dar, der von dem Arbeitnehmer mit dem Qualifizierungsgeld überbrückt werden muss. Das wird jedoch nicht stets ein vergleichsweise kurzer Zeitraum sein. Das erhöhte Qualifizierungsgeld ist letztlich lediglich um einen kindbezogenen Zuschlag erhöht worden.
Rz. 15
Dabei macht Abs. 1 Satz 1 klar, dass beim Qualifizierungsgeld auf die durchschnittlich auf den Tag entfallende Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum abgestellt wird. Die zugrundeliegende Nettoentgeltdifferenz ist taggenau zu bestimmen. Sie wird einmalig berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt. Das Qualifizierungsgeld wird also je Tag berechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum es jeweils ausgezahlt wird. Beginnt eine Maßnahme nicht am ersten Tag eines Kalendermonates oder endet sie nicht am letzten Tag eines Kalendermonates (Teilnahmetage), besteht nur ein anteiliger Anspruch, bei dessen Errechnung die Agenturen für Arbeit stets von 30 Tagen für einen vollen Monat ausgehen.
Rz. 16
Kraft des Verweises auf die Rechtslage beim Arbeitslosengeld reicht die Tatsache des Vorhandenseins eines Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG auch beim Ehegatten oder Lebenspartner aus, um den Anspruch auf die höhere Entgeltersatzquote zu begründen. Es ist daher nicht Voraussetzung, dass für das Kind auch Kindergeld bezogen wird, und das Kind muss auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners (zum Zwecke der Bemessung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages) nicht eingetragen sein. Wird ein Kind im Dezember geboren und die Lohnsteuerkarte für das betreffende Jahr regelmäßig nicht mehr geändert, bleibt dies ohne ...