Rz. 14

Abs. 2 enthält eine vergleichsweise umfassende Ermächtigung zur näheren Bestimmung der freien Förderung. Regelungen einer Rechtsverordnung müssen sich unter Voraussetzungen, Grenzen oder Verfahren einordnen lassen.

 

Rz. 15

Nach Sinn und Zweck der gesamten Vorschrift ist dazu zu raten, die Ermächtigung nicht zu nutzen. Sie ist darauf angelegt, die Freiräume der Agenturen für Arbeit nach Abs. 1 wieder einzuengen. Hintergrund der Vorschrift ist die untergesetzliche Möglichkeit, sozial- oder wirtschaftspolitisch unerwünschte Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit jederzeit beenden zu können.

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