Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Dauer des Kug. Abs. 1 regelt, dass die Bezugsfrist einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gilt. Abs. 2 bestimmt die Verlängerung der Bezugsfrist, wenn für zusammenhängen Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kug geleistet worden. Nach Abs. 3 fängt die Bezugsfrist wieder neu an, wenn seit dem letzten Kalendermonat, in dem Kug geleistet wurde, 3 Monate vergangen sind. Abs. 4 enthält schließlich eine Sonderregelung für das Saison-Kug.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge