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Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diese aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Bundesagentur für Arbeit diese Beträge als Insolvenzgläubiger zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch ist bevorrechtigte Insolvenzforderung. Er ist von der Agentur für Arbeit nach den §§ 174 ff. InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden und von diesem in die Tabelle einzutragen.

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