Rz. 27

Abs. 1 Satz 2 HS 1 erfasst ausdrücklich nur "weitere" unvermeidbare Aufwendungen, die nicht bereits ausdrücklich im SGB IX geregelt sind. Vorrangig ist daher die Verweisung auf das SGB IX nach Abs. 1 Satz 2 anzuwenden. Dort sind die Regelaufwendungen definiert, die dort geregelten Voraussetzungen sollen mit Abs. 1 Satz 2 nicht umgangen werden.

Es muss sich um unvermeidbare Aufwendungen handeln, die auf Art und Schwere der Behinderung (vgl. Komm. zu § 117 Abs. 1 Nr. 1) zurückzuführen sind und im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Maßnahme/Leistung stehen. Insofern sind Leistungen der sog. nachgehenden Betreuung nach einer Maßnahme, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, hiervon nicht umfasst (vgl. hierzu Komm. zu Abs. 2).

Dies erfordert eine Einzelfallentscheidung der Agentur für Arbeit; dabei kommt dem Grund und Auswirkung der jeweiligen Behinderung besondere Bedeutung zu. Mit der Regelung können atypische Sachverhalte "aufgefangen" werden, wenn die bereits umfassenden Leistungen des SGB IX in einem besonderen Sachverhalt nicht ausreichen sollten. Die Regelung hat in der Verwaltungspraxis untergeordnete Bedeutung.

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