Rz. 42
Nach Abs. 3 ist eine Erhöhung der Restanspruchsdauer vorzunehmen, wenn diese als Folge der Minderung nach Abs. 1 Nr. 7 wegen der Teilnahme an einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit einer Förderung von mindestens 6 Monaten auf einen geringeren Umfang als 3 Monate zu mindern war. Die Regelung gilt seit dem 1.7.2023.
Rz. 43
Die Rechtsfolge der Erhöhung der Restanspruchsdauer auf 3 Monate ist zwingend, den Agenturen für Arbeit steht hierüber kein Ermessen zu.
Rz. 44
Nach der Gesetzesbegründung gilt die Verlängerung für Personen, die erheblich in ihre berufliche Qualifikation investiert haben. Die Regelung umfasst demnach Weiterbildungen, die mindestens 6 zusammenhängende Monate nach §§ 81, 144 gefördert worden sind; die maßgebliche Dauer der Weiterbildung beurteilt sich demzufolge nach § 81 Abs. 1 Satz 2. Die Notwendigkeit einer zusammenhängenden Förderung von mindestens 6 Monaten findet sich im Gesetzeswortlaut nur versteckt. Auch wer an mehreren kürzeren geförderten Maßnahmen teilgenommen hat und gefördert worden ist, hat erheblich in seine berufliche Qualifikation investiert. Lediglich die Bezugnahme auf eine berufliche Weiterbildung deckt die Gesetzesbegründung. Für die Prüfung der Dauer der Förderung gilt als Weiterbildung die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, wenn die Maßnahme nicht vorzeitig beendet worden ist.
Rz. 45
Die einmalige Erhöhung der Anspruchsdauer um 3 Monate in den Fällen des Abs. 3 ist vom Versicherungsträger der Arbeitsförderung kritisiert worden. Die Neuregelung weicht demnach von dem bisherigen Prinzip ab, wonach jeweils 2 Monate Versicherungspflichtverhältnis für einen Monat Anspruch auf Alg vorgelegen haben müssen (Verhältnis 2:1). Dieses Verhältnis sei Ausdruck des Versicherungsprinzips, wonach Versicherungsleistungen auf Versicherungszeiten beruhen und Zeiten mit Versicherungsleistungen selbst keine Versicherungszeiten sind. Systemfremd ist dagegen, dass nicht mehr ausschließlich die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist für die Dauer des Anspruchs auf Alg maßgeblich ist, sondern auch der Bezug der Lohnersatzleistung Alg bei beruflicher Weiterbildung.
Rz. 46
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in der ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1.7.2023 begonnen und nach dem 30.6.2023 beendet worden ist. Die mit der Regelung angestrebte bessere Unterstützung der qualifikationsgerechten Eingliederung soll bereits für geförderte berufliche Weiterbildungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen und nach Inkrafttreten beendet worden sind.