Rz. 739a

Nur für den Personenkreis Leistungsberechtigter nach dem SGB III oder SGB II-Leistungsberechtigte, für die die Agentur für Arbeit (AA) Eingliederungsleistungen gemäß § 22 Abs. 4 erbringt, ist die Unfreiwilligkeitsbescheinigung der AA konstitutive und die Jobcenter bindende Leistungsvoraussetzung für die SGB-II-Leistungen. Die an der Sperrzeitregelung des § 159 orientierten Prüfkriterien der AA entsprechen nicht dem europarechtlichen Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Europarechtskonform ist § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU so auszulegen, dass die Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit für Personen, die noch keinen Alg-Anspruch erworben haben, auch vom zuständigen Jobcenter im Rahmen der Prüfung des Alg II-Anspruchs (jetzt Bürgergeld) erfolgen kann, weil allein das Jobcenter für die Arbeitsvermittlung zuständig ist und hierüber prüft, ob sich die Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Überdies ist fraglich, ob die an § 159 orientierten Prüfkriterien der AA dem europarechtlichen Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit entsprechen. So mag ein Arbeitnehmer, der auf Drängen des Arbeitgebers mit Verweis auf die schlechte Auftragslage einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, zwar eine Sperrzeit realisiert haben, "freiwillig" arbeitslos ist er damit nicht geworden (SG Berlin, Urteil v. 1.7.2022, S 58 AL 520/19).

Einer ausdrücklichen Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht beim Bezug von Alg nach dem SGB III, wenn der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt wird (BSG, Urteil v. 9.3.2022, B7/14 AL 79/20 R).

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