Rz. 3
Abs. 1 trifft eine Regelung für den Begriff des Arbeitslosen, der mit dem Begriff des Versicherungsrechts beim Anspruch auf Alg vergleichbar sein soll. Das bezieht sich auf die Merkmale, die den Anspruch auf Alg prägen. Sie sollen sich systematisch und schlüssig in der für die Arbeitslosenstatistik relevanten Definition wiederfinden.
Rz. 4
Im Gegensatz zu § 138 verwendet Abs. 1 nicht den Begriff des Arbeitnehmers, sondern den allgemeineren Begriff der Person. Daraus ergeben sich aber hinsichtlich des Begriffes des Arbeitslosen keine einschneidenden Unterschiede. Generell eröffnet aber der allgemeinere Begriff der Person einer größeren Anzahl von Menschen die Möglichkeit, arbeitslos zu sein. Darin liegt dann doch ein Unterschied zum versicherungsrechtlichen Begriff, der auf die Arbeitnehmereigenschaft abstellt. Entscheidend ist, dass sowohl im Versicherungsrecht wie in § 16 die Zukunft betrachtet wird. Arbeitslos kann nur sein, wer für die Zukunft eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Das gilt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, obwohl Arbeitsuche dort auf jegliche Erwerbstätigkeit abzielt. Auf die Tätigkeiten in der Vergangenheit, auch als selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, als Richter oder Soldat, kommt es nicht an. Deshalb kann auch arbeitslos sein, wer in der Vergangenheit versicherungsfrei beschäftigt war. Dasselbe trifft auf mithelfende Familienangehörige, Studenten und andere Personen zu, die in der Zukunft als Arbeitnehmer beschäftigt werden möchten. Letztlich bedarf es überhaupt keiner beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit, um als arbeitslose Person in der Zukunft als Arbeitnehmer beschäftigt sein zu wollen.
Rz. 5
Abs. 1 Nr. 1 verlangt Beschäftigungslosigkeit. Diese liegt nur vor, wenn der Arbeitslose vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Daraus wird deutlich, dass das Erwerbsleben in Fällen des § 16 noch nicht beendet sein darf. Das Merkmal vorübergehend liegt auch nach längerer, mehrjähriger Arbeitslosigkeit vor, solange objektiv die Aufnahme einer Beschäftigung in Betracht kommt, letztlich (mindestens) bis zum Erreichen des Regelrentenalters. Die Agentur für Arbeit kann dies durch eine erfolgreiche Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen.
Arbeitslos ist grundsätzlich nur, wer nicht in einer Beschäftigung steht. Davon zu unterscheiden ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ein Beschäftigungsverhältnis endet, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers entfällt. Das kann durch Aufgabe des Arbeitgebers, z. B. durch Freistellung von der Arbeitsleistung, wie auch durch Aberkennung durch den Arbeitnehmer geschehen. Eine abhängige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn der Beschäftigte nicht mehr in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Entscheidend ist faktische Beschäftigungslosigkeit im Einzelfall unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigungslosigkeit liegt auch vor, wenn eine kurzzeitige, weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine solche Beschäftigung fortgesetzt oder neu aufgenommen wird. Typischerweise, aber nicht zwingend sind geringfügige Beschäftigungen (Entgeltgrenze 450,00 EUR monatlich, ab 1.10.2022: 520,00 EUR monatlich, im Grundsatz aber ab 1.10.2022 dynamisch, vgl. § 8 Abs. 1a SGB IV, seit 1.1.2024 538,00 EUR und ab 1.1.2025 556,00 EUR monatlich) i. S. v. § 8 SGB IV auch kurzzeitig. Für die Grenze von 15 Stunden ist die Beschäftigungswoche maßgebend, die nicht mit der Kalenderwoche übereinstimmt, sondern am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses beginnt und einen Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Tagen umfasst. In der Praxis wird aus verwaltungspragmatischen Gründen zunächst die Kalenderwoche zugrunde gelegt. Gelegentliche, unvorhersehbare und nicht regelmäßige Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Eine geringe Dauer kann anerkannt werden, wenn sie nach der Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen maximal 3 Wochen andauert, im Übrigen sind Abstufungen nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen (bei mindestens 4 Wochen ist eine Woche gering, bei mindestens 8 Wochen deren 2, ab 12 Wochen sind 3 Wochen Abweichung von geringer Dauer). Dadurch führen z. B. kurzfristige, akute Krankheits- oder Urlaubsvertretungen nicht dazu, dass eine an sich versicherungsfreie Beschäftigung den Kurzzeitigkeitsrahmen verlässt und dadurch versicherungspflichtig wird. Die Definition des § 8 Abs. 1b SGB IV gilt insoweit nicht.
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 2 HS 1 verlangt, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Dadurch wird zum einen offenbar, dass zwischen Arbeitnehmer und Person letztlich Identität besteht. Zum anderen wird klar definiert, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht das relevante Kriterium für diesen Sozialversicherungszweig ist. Eine Beschä...